Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
1 Allgemeines
1.1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift regelt entsprechend ihrer Überschrift die Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe. Zusammen mit § 11 UStG, der die Bemessungsgrundlage für die EUSt regelt, bildet sie den Dritten Abschnitt des UStG. Die Bemessungsgrundlage des § 10 UStG ist für die Umsatzbesteuerung erforderlich, da es für die Ermittlung des Steuerbetrags bei Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes eines zugrunde liegenden Betrags bedarf. Aus der Anwendung des Steuersatzes auf diese Bemessungsgrundlage folgt dann die USt. Die Bemessungsgrundlage ist somit der Oberbegriff für die Grundlagen der Steuerberechnung bei den verschiedenen Umsatzarten des Umsatzsteuerrechts.
Die beiden Vorschriften § 10 und § 11 UStG, die die Bemessungsgrundlagen grundsätzlich regeln, werden durch Sonderregelungen ergänzt. Dies sind in § 25 Abs. 3 UStG die Marge bei den Reiseleistungen und in § 25a Abs. 3 UStG die Differenz bei der Differenzbesteuerung.
Die Ermittlung einer Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG kann aber nicht getrennt werden von der Ermittlung des für diesen Umsatz maßgeblichen Steuersatz und der Frage, wer für den Umsatz der Steuerschuldner ist. Soll im Regelfall ausgehend von einem Zahlungsbetrag die Bemessungsgrundlage ermittelt werden, ist es von Bedeutung, ob ein Steuersatz von 19 %, 7 % oder von 0 % anzuwenden ist. Schuldet der leistende Unternehmer für den von ihm ausgeführten Umsatz die USt, ist die Steuer aus dem Zahlbetrag herauszurechnen, um zu der Bemessungsgrundlage zu kommen. Liegt aber ein Sachverhalt vor, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, kann in einem Zahlungsbetrag keine USt enthalten sein. Die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer ist auf den Zahlungsbetrag heraufzurechnen. Gleiches gilt b...