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Schwarz/Pahlke/Keß, PStTG § 19 Identifizierung freigestellter Anbieter

Dr. Matthias Oldiges
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1 Voraussetzungen (Abs. 1)

 

Rz. 1

§ 19 Abs. 1 PStTG dient der Umsetzung von Anhang V, Abschn. II, Unterabschn. A der Amtshilferichtlinie.[1] Nach § 19 Abs. 1 PStTG darf ein meldender Plattformbetreiber bei einem Anbieter annehmen, dass es sich bei diesem um einen freigestellten Anbieter nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 PStTG handelt, zu dem eine Meldepflicht nicht besteht, sofern die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 PStTG erfüllt sind.

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.

2 Staatliche Rechtsträger oder börsennotierte Unternehmen (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 2

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 PStTG können meldende Plattformbetreiber zur Bestimmung staatlicher Rechtsträger und börsennotierter Unternehmen auf öffentlich verfügbare Informationen oder eine entsprechende Bestätigung des betreffenden Anbieters zurückgreifen.[1]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.

3 Große Hotelbetriebe oder Kleinstverkäufer (Abs. 1 Satz 2)

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 regelt, dass ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Unterlagen zurückgreifen kann, um zu bestimmen, ob ein als Rechtsträger einzustufender Anbieter ein freigestellter Anbieter ist, weil es sich bei dem Anbieter um einen großen Hotelbetrieb oder einen Kleinstverkäufer handelt.[1]

 

Rz. 4

Die Feststellung des meldenden Plattformbetreibers in Bezug auf die Schwellenwerte des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 PStTG muss am Ende des Meldezeitraums auf der Grundlage der tatsächlich durchgeführten Transaktionen getroffen werden.[2] Der meldende Plattformbetreiber kann Verfahren einführen, um sich frühzeitig Klarheit darüber zu verschaffen, ob die jeweiligen Anbieter die relevanten Schwellenwerte voraussichtlich erreichen werden.[3]

[1] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[2] Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 19.9.2022, BT-Drs. 20/3436, 73.
[3] Begründun...

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