1 Allgemeines
Rz. 1
§ 94 FGO verweist für das Protokoll auf §§ 159 bis 165 ZPO. Die Norm ist wegen der allgemeinen Verweisung des § 155 Satz 1 FGO überflüssig. § 94 FGO ist historisch zu erklären, weil seine ursprüngliche Fassung eigene, aber nicht abschließende Regelungen zum Protokoll enthielt und deshalb über § 155 FGO eine Verweisung auf die Vorschriften der ZPO erforderlich war. Seit 2018 verdeutlicht § 94 FGO mit der Verwendung des Begriffs "Protokoll" anstelle des Begriffs "Niederschrift" – ohne inhaltliche Änderung –, dass "Niederschriften" bei elektronischer Aktenführung auch in elektronischer Form erstellt werden können.
1.1 Bedeutung und Zweck
Rz. 2
Die vom FG vorzunehmende Protokollierung über die mündliche Verhandlung dient dem Zweck, den vom FG ermittelten Tatsachenstoff zu sichern und dadurch die Überprüfung des darauf beruhenden Urteils durch das Rechtsmittelgericht zu ermöglichen. Demgemäß kann das Protokoll auch Tatsachenstoff enthalten, der sich aus der bisherigen Aktenlage nicht ergibt, z. B. durch neuen Sachvortrag der Beteiligten.
Rz. 3
Dem Protokoll kommt auch deshalb für eine Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde besondere Bedeutung zu, weil es gem. § 94 FGO i. V. m. § 165 ZPO Beweiskraft für die Einhaltung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten hat. Wollen die Beteiligten Verfahrensfehler geltend machen, so haben sie beispielsweise darauf zu achten, dass sie ihr Rügerecht bei ve...