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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 79 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Dr. Reiner Fu
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 79 FGO ist die wesentliche, den Gang des Verfahrens bis zur Verhandlung vor dem Senat bestimmende Vorschrift. Der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter sind gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO verpflichtet, den Rechtsstreit durch Anordnungen so vorzubereiten, dass er möglichst in einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann. Hierfür eröffnet § 79 Abs. 1 S. 2 FGO Möglichkeiten, die nicht abschließend aufgezählt sind. § 79 Abs. 2 FGO dient der Wahrung rechtlichen Gehörs, da danach die Beteiligten von jeder Anordnung zu benachrichtigen sind. § 79 Abs. 3 FGO erlaubt die Erhebung einzelner Beweise im vorbereitenden Verfahren durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter und durchbricht damit den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

 

Rz. 2

Durch die in § 79 FGO dem Vorsitzenden bzw. dem Berichterstatter eingeräumten Möglichkeiten soll in Verfolgung der Konzentrationsmaxime[1] erreicht werden, dass das Verfahren nach möglichst nur einer mündlichen Verhandlung oder bei Verzicht auf diese[2] in einer Senatsberatung abgeschlossen werden kann. Dies gelingt auch in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle. Um dieses Ziel zu erreichen, wird in der Regel ein Urteilsentwurf von dem jeweiligen Berichterstatter vor der mündlichen Verhandlung erstellt, der den gesamten Sach- und Streitstand wiedergibt und – soweit möglich – einen Entscheidungsvorschlag enthält. Ein solches Verfahren ist in beiden finanzgerichtlichen Instanzen üblich. Es beruht auf dem Gebot rationeller Arbeitsweise, weil damit zugleich die Basis für die spätere Urteilsbegründung erarbeitet wird, und dient auch der Selbstkontrolle, weil auf diese Weise die Entscheidungserheblichkeit einzelner Punkte und die Entscheidungsreife des Falls besonders deutlich werden. Schließlich dient dieses Verfahren typi...

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