Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 77 Schriftsätze

Dr. Reiner Fu
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung des jeweiligen Vortrags benötigt, zum anderen daran, dass wegen des Grundsatzes auf rechtliches Gehör jede Seite ausreichend Vorbereitungszeit benötigt, um auf die Einlassungen der anderen Seite zu erwidern. Auch wenn § 77 FGO nur eine Sollvorschrift ist, empfiehlt es sich, hiervon Gebrauch zu machen. Will das Gericht erreichen, dass schriftsätzliches Vorbringen erfolgt, kann es nach § 79b FGO vorgehen.

[1] Vgl. § 90 FGO.
[2] Konzentrationsmaxime – § 79 FGO.
[3] Vgl. § 76 FGO.

2 Vorbereitende Schriftsätze, § 77 Abs. 1 FGO

 

Rz. 2

Die Beteiligten sollen nach § 77 Abs. 1 S. 1 FGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Soweit bisher elektronische Dateien ausgedruckt werden sollten[1], entfällt dies ab dem 1.1.2018. Ab diesem Zeitpunkt können dann vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter nach § 52a FGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden[2].

 

Rz. 3

Der Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergibt sich aus den entsprechend anwendbaren Vorschriften der ZPO[3]. Danach sollen die vorbereitenden Schriftsätze u. a. die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer gesetzlichen Vertreter, des Gerichts und des Streitgegenstands sowie die Zahl der Anlagen, die Anträge und die zu ihrer Begründung dienenden tatsächlichen Verhältnisse, die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners, die Beweismittel sowie die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie enthalten. Bei den sog. bestimmenden Schriftsätzen (z. B. Klage, Rücknahme, Erledigungserklärung[4]) ist die Unterschrift grundsätzlich Voraussetzung für deren Wirksamkeit[5]. Dabei hat das Vorbringen rechtzeitig zu erfolgen, auch zu Fragen der Zulässigkeit[6].

 

Rz. 4

Bereiten die Beteiligten das Verfahren nicht schriftsätzlich vor, kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter[7] sie dazu unter Fristsetzung auffordern[8]. Unterbleiben, auch bei Verzicht auf mündliche Verhandlung, die Aufforderung und Fristsetzung zur schriftsätzlichen Äußerung, so liegt darin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[9]. Das Gericht kann, nachdem der Schriftsatz übermittelt wurde, nach angemessener Frist entscheiden, innerhalb derer eine eventuell beabsichtigte Stellungnahme unter normalen Umständen eingehen kann[10]. Es empfiehlt sich daher, unaufgefordert auf gegnerische Schriftsätze zu antworten, wenn etwas zu erwidern ist, da § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Anwendung findet. Die Gerichte müssen selbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der Entscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch wenn sie die Sache für entscheidungsreif halten[11]. Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nichts anderes angeordnet ist, mit der Bekanntgabe des Schriftstücks, in dem die Frist bestimmt ist[12]. Die Versäumung einer solchen Frist ist, abgesehen von einem möglichen Kostennachteil[13], folgenlos. § 296 ZPO ist nach h. M. nicht anwendbar[14]. Nachgereichte Schriftsätze sind bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu beachten bzw. bis zur Zustellung eines Beschlusses[15]. In der Praxis kann dem mit einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO oder § 79b FGO begegnet werden. Die Fristsetzung ist als prozessleitende Anordnung nicht selbstständig mit der Beschwerde anfechtbar[16].

 

Rz. 5

Den Schriftsätzen sollen Abschriften für alle übrigen Beteiligten, also auch für alle Beigeladenen, beigefügt werden[17]. Geschieht das nicht, können Kopien auf Kosten des insoweit Säumigen durch das Gericht angefertigt werden[18]. Wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden, ist dies ebenso kostenpflichtig[19]. Abschriften sind nur dann nicht erforderlich, wenn die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente gem. § 52a FGO übermitteln[20].

 

Rz. 6

Die Schriftsätze sind den jeweils anderen Beteiligten seitens des Gerichts zu übermitteln[21]. Nur den bereits Beteiligten[22] dürfen die Schriftsätze und Urkunden übermittelt werden, nicht auch eventuell Beizuladenden[23]. Eine förmliche Zustellung der vorbereitenden Schriftsätze ist nicht erforderlich. Behauptet ein Beteiligter den fehlenden Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schriftsatzes und ist der Zugang, was regelmäßig der Fall sein dürfte, nicht nachweisbar, so kann eine Verweigerung des Rechts auf Gehör gegeben sein[24], ebenso, wenn ein Schriftsatz den übrigen Beteiligten vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis gegeb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    84
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    80
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    60
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    57
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    53
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    53
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    49
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    45
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.1 Begriff des Teilbetriebs
    45
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 4.4.3 Diskontbeträge (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 2 Hs. 2 GewStG)
    44
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    44
  • Änderungsvorschriften / 3.3.2 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen
    43
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    42
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 10a Gewerbeverlust / 2.3 Kürzung im Abzugsjahr
    41
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    39
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde
    38
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    38
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 15 Aufspaltung, Abspaltung und ... / 4.3.3.4 Teilbetriebe bei übertragendem und übernehmendem Rechtsträger
    37
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 3.1.4.4 Steuerermäßigungen
    37
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Justitia-Figur vor Paragraphenzeichen
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Vor dem 1.8.2022 bestand für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Bevollmächtigte keine Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 52d Satz 1 oder 2 FGO, und zwar auch dann nicht, wenn sie durch einen Rechtsanwalt als Vertreter i. S. d. § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO handelte.


BFH: Im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH per Telefax erhobenen Klage
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine nach § 52d Satz 2 FGO (noch) nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird nicht dadurch (i.S.d. § 52d Satz 1 FGO) nutzungspflichtig, dass ein nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtiger gesetzlicher Vertreter (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, § 55d Abs. 2 StBerG) gegenüber dem Gericht auftritt; der Umstand, dass der handelnde Rechtsanwalt außerhalb seiner Tätigkeit als Organ der Steuerberatungsgesellschaft mbH über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, führt zu keinem anderen Ergebnis


BFH Kommentierung: Im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt lediglich per Telefax erhobene Anhörungsrüge
Mann sitzt an Tisch vor Computerbildschirm
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Vorbereitende Schriftsätze, § 77 Abs. 1 FGO
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2 Vorbereitende Schriftsätze, § 77 Abs. 1 FGO

  Rz. 2 Die Beteiligten sollen nach § 77 Abs. 1 S. 1 FGO zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Soweit bisher elektronische Dateien ausgedruckt werden sollten[1], entfällt dies ab dem 1.1.2018. Ab diesem Zeitpunkt können dann ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren