Rz. 1
Die FGO basiert, ebenso wie andere Prozessordnungen, auf verschiedenen Verfahrensgrundsätzen (Prozessmaximen), die nicht rein verwirklicht, sondern teilweise durchbrochen oder auch vermischt sind.
Rz. 2
Nach der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz) ist es weitgehend Sache der Beteiligten, über die Durchführung und den Umfang des Verfahrens zu bestimmen (Gegensatz: Offizialmaxime oder Amtsgrundsatz). Es liegt allein beim Kläger, ob das Verfahren in Gang gesetzt wird. Der Antrag des Klägers bestimmt den Streitgegenstand. Die beklagte Behörde beeinflusst i. d. R. durch den Steuerbescheid den Streitgegenstand bzw. Verfahrensgegenstand. An Rücknahme und Erledigungserklärung seitens der Beteiligten ist das Gericht gebunden. Eingeschränkt wird der Verfügungsgrundsatz z. B. durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung oder zwingende Sachentscheidungsvoraussetzungen.
Rz. 3
Im Steuerprozess gilt für die Ermittlung des Prozessstoffs vorwiegend der Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime; Gegensatz: Beibringungsgrundsatz oder Verhandlungsmaxime). Danach obliegt es dem Gericht, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Es ist dabei an den Vortrag der Beteiligten nicht gebunden. Durchbrochen wird dieser Grundsatz z. B. durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten oder auch durch Präklusionsvorschriften.
Rz. 4
Nach den Grundsätzen des Amtsbetriebs fördert und betreibt das Gericht den äußeren Fortgang des Prozesses. Das Gericht und nicht die Parteien lädt, stellt zu und setzt Fristen (Gegensatz: Parteibetrieb).
Rz. 5
Ob für den Finanzgerichtsprozess ein allgemeines Beschleunigungsgebot gilt, das aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK und Art. 19 Abs. 4 GG hergeleitet werden könnte, ist fraglich (s. auch zur Konzentrationsmax...