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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 74 Aussetzung der Verhandlung

André Ossinger
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1 Allgemeines zum Stillstand des Verfahrens

 

Rz. 1

Das aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass ein strittiges Rechtsverhältnis nach dessen Anhängigkeit[1] von den Gerichten in angemessener Zeit geklärt wird.[2] Dieses Gebot der Verfahrensbeschleunigung wird allerdings durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen über einen sog. (zeitweiligen) Verfahrensstillstand durchbrochen.

 

Rz. 2

Der sog. rechtliche Stillstand des Verfahrens ist in der FGO allerdings nur unvollständig geregelt. Lediglich die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens ist in § 74 FGO normiert, sodass darüber hinaus über § 155 FGO auf die Regelungen der ZPO zurückzugreifen ist. Hiernach kann der rechtliche Verfahrensstillstand kraft Gesetzes oder durch gerichtliche Entscheidung eintreten. Insoweit umfasst der rechtliche Begriff des Verfahrensstillstands als Oberbegriff

  • die Aussetzung der Entscheidung über den Rechtsstreit nach § 74 FGO,
  • die Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. §§ 239 – 250 ZPO und
  • das Ruhen des Verfahrens nach § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO.[3]

Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt jeweils unter den tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall durch eine im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung, die in Gestalt eines Beschlusses von Amts wegen ergeht. Die Verfahrensbeteiligten können eine solche Entscheidung selbstverständlich aber auch anregen. Demgegenüber tritt die Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes und vor allem auch unabhängig von der Kenntnis des Gerichts oder der Beteiligten ein. Sie ist ebenfalls von Amts wegen vom Gericht zu beachten und steht folgerichtig nicht im Ermessen des Gerichts. Das Ruhen des Verfahrens kann vom Gericht unter der Voraussetzung der Zweckmäßigkeit nur auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten durch Beschluss angeordnet werden.

 

Rz. 3

Die Unterbrechung, Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens lassen folgende Wirkungen eintreten:

  • Laufende prozessuale und gesetzliche Fristen werden durch Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens unterbrochen und beginnen nach Beendigung des Stillstands gem. § 155 S. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 ZPO von neuem zu laufen. Im Falle der Anordnung des Ruhens des Verfahrens laufen die gesetzlichen Fristen hingegen gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 251 Abs. 1 S. 2 ZPO weiter.
  • Die während der Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommenen Prozesshandlungen eines Beteiligten sind dem anderen Beteiligten gegenüber gem. § 155 S. 1 i. V. m. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam. Dieser Grundsatz gilt – wie sich im Gegenschluss aus § 249 Abs. 3 ZPO ergibt – auch für die Prozesshandlungen und Entscheidungen des Gerichts.[4] So kann z. B. ein Beiladungsbeschluss nicht wirksam ergehen, solange das Verfahren ausgesetzt ist.[5] Die Heilung von Verfahrensfehlern durch Aufnahme des Verfahrens nach § 250 ZPO scheidet aus.[6] Sofern allerdings während des Verfahrensstillstands das Gericht das Urteil erlässt, ist dieses nicht schlechthin nichtig; es ist jedoch auf die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde eines Beteiligten, die auch während des Verfahrensstillstands eingelegt werden kann, ohne Sachprüfung aufzuheben.[7] Die Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung nach Eintritt des Verfahrensstillstands bleibt aber gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 249 Abs. 3 ZPO zulässig. Hat das FG allerdings ein Urteil verkündet und wird nach der Verkündung, aber vor Zustellung des Urteils das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Stpfl. eröffnet, kann das Urteil erst dann wirksam zugestellt werden, wenn der gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochene Rechtsstreit aufgenommen worden ist.[8]
  • Die Rechtshängigkeit der Klage bleibt von einem Verfahrensstillstand unberührt.[9]
 

Rz. 4

Neben dem rechtlichen Stillstand des Verfahrens können auch tatsächliche Gründe die Ursache für eine Verfahrensverzögerung sein. Beispielsweise kann eine Überlastung des Gerichts durch zahlreiche anhängige Verfahren eine Ursache dafür sein, dass ein Rechtsstreit nicht in der vom Beschleunigungsgebot gebotenen Art und Weise gefördert wird. Deshalb ist auch bei entscheidungsreifen Rechtsstreitigkeiten üblicherweise keine sofortige Entscheidung durch das Gericht möglich. Insoweit legt der im Verfahren zur Vorbereitung der Entscheidung zuständige Richter im Rahmen seines richterlichen Ermessens die Reihenfolge der Bearbeitung der seinem Dezernat zugewiesenen Rechtsstreitigkeiten fest.

[1] § 66 FGO.
[2] BVerfG v. 6.10.2003, 2 BvR 940/01, NVwZ-RR 2004, 2.
[3] Eine Verfahrensruhe wegen Säumnis der Beteiligten nach § 251a ZPO kommt in finanzgerichtlichen Verfahren wegen der Regelung des § 91 Abs. 2 FGO nicht in Betracht.
[4] BFH v. 27.9.1990, I R 143/87, BStBl II 1991, 101.
[5] BFH v. 6.12.2005, XI B 116/04, BFH/NV 2006, 951.
[6] BFH v. 28.12.2007, V B 166/06, BFH/NV 2008, 806.
[7] BFH v. 19.9.1985, V R 129/79, BFH/NV 1987, 515; BFH v. 5.2.1985, VIII R 223/79, BFH/NV 1985, 88.
[8] BFH v. 17...

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