1 Begriffsbestimmung
Rz. 1
Die Begriffe Anhängigkeit bzw. Rechtshängigkeit bezeichnen das Bestehen eines aktuellen Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens tritt mit Eingang eines Rechtsschutzgesuchs bei einem Gericht ein (s. Rz. 2, 3). Handelt es sich bei diesem Rechtsschutzgesuch um eine Klage, mit der eine Entscheidung über die Hauptsache im Urteilsverfahren angestrebt wird (Vor § 1 FGO Rz. 11; § 64 FGO Rz. 1), so wird die Verfahrenssituation nach der Verfahrenseröffnung als Rechtshängigkeit bezeichnet.
Rz. 2
Für die Anhängigkeit anderer gerichtlicher Verfahren als der Klage (s. Rz. 1), also z. B. für Antragsverfahren, gelten die Regelungen für die Rechtshängigkeit der Klage (s. Rz. 1) entsprechend (vgl. BFH v. 12.11.1980, VII B 8/80, BStBl II 1981, 136; z. B. Stöcker, in Beermann/Gosch, AO, § 66 FGO Rz. 3.1; v. Groll, in Gräber, FGO, 6. Aufl. 2006, § 66 FGO Rz. 1; wegen der Aussetzung der Vollziehung s. FG Hamburg v. 18.9.2003, II 297/03, Haufe-Index 1092659).
2 Beginn der Rechtshängigkeit
Rz. 3
Die Rechtshängigkeit wird entsprechend § 261 Abs. 1 ZPO durch die Erhebung der Klage begründet.
Die Erhebung der Klage erfolgt regelmäßig bei Gericht durch die Übersendung der Klageschrift (s. hierzu § 64 FGO Rz. 4). Die Rechtshängigkeit tritt mit Eingang der Klageschrift bei irgendeinem Gericht ein. Unerheblich sind die Gerichtsbarkeit (Vor § 1 FGO Rz. 3) und die örtliche oder sachliche Zuständigkeit. Die erforderliche Verweisung an das funktionell, sachlich und örtlich zuständige Gericht (§ 70 FGO Rz. 6, 13, 18) erfolgt innerhalb des rechtshängigen Klageverfahrens und lässt die Rechtsfolgen der Rechtshängigkeit unberührt (s. Rz. 10).
Rz. 4
Wird eine Klage gem. § 47 Abs. 2 S. 1 FGO fri...