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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 60 Beiladung / 6.3 Hinzuziehung im Einspruchsverfahren

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 36

Ist im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren die Hinzuziehung nach § 360 AO (s. Rz. 1) von der Finanzbehörde vorgenommen worden, so erlangt der hinzugezogene Dritte die Stellung eines Verfahrensbeteiligten[1]. Er muss die sachlichen Regelungen der Einspruchsentscheidung gegen sich gelten lassen[2]. Mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 366 AO an den Hinzugezogenen wird sie diesem gegenüber gemäß § 124 Abs. 1 AO wirksam. Der Hinzugezogene ist demgemäß berechtigt, gegen die getroffene Regelung selbstständig Klage zu erheben, wenn er geltend machen kann, in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein, er also beschwert ist. Die Hinzuziehung als solche begründet für sich betrachtet nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen[3]. Der Einspruchsführer ist zur Wahrung seiner Rechte im anschließenden, von dem Hinzugezogenen als Kläger betriebenen Klageverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen[4].

Im Klageverfahren des Einspruchsführers gegen eine Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO (Rz. 1) ist die Beiladung des Hinzugezogenen wenn nicht geboten, so doch zumindest nicht ermessensfehlerhaft[5].

 

Rz. 36a

Ist im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren die Hinzuziehung nach § 360 AO (Rz. 1) von der Finanzbehörde nicht vorgenommen worden, so wirkt sich dies auf das finanzgerichtliche Verfahren zunächst nur dahingehend aus, dass der nicht Hinzugezogene im Klageverfahren grundsätzlich nicht klagebefugt ist, da er am Verfahren nicht beteiligt war und die Einspruchsentscheidung ihm gegenüber keine inhaltliche Bindungswirkung hat[6]. Dies gilt auch dann, wenn die nach § 360 Abs. 3 AO notwendige Hinzuziehung unterblieben ist[7].

Die Unterlassung der Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren führt aber dann nicht zum Verlust des Klagerechts, wenn Hinzuzuziehende gemäß § 48 ...

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