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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 53 Zustellung

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift behandelt die Bekanntgabe wichtiger Anordnungen, Entscheidungen und Festlegungen des Gerichts im finanzgerichtlichen Verfahren durch Zustellung. § 53 FGO setzt dabei das Erfordernis einer Bekanntgabe voraus und befasst sich lediglich mit der Art und Weise derselben. In Abs. 1 der Vorschrift schreibt das Gesetz für bestimmte wichtige Verfahrensvorgänge die Bekanntgabe durch Zustellung vor (Zustellungsgebot). Die Zustellung ist eine besondere, förmliche (formalisierte) Bekanntgabe eines Schriftstücks. Sie setzt also ein solches voraus. Mit der Anordnung der Zustellung in den Fällen des Abs. 1 sollen die Kenntniserlangung beim Adressaten gesichert und der Nachweis des Zugangs praktikabel gestaltet werden. Dies dient der "fristgebundenen Ordnung des Rechtsschutzsystems"[1] und der Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör. Dies könnte eine formlose oder sonstige einfache schriftliche Mitteilung nicht leisten.

 

Rz. 2

Die Übergabe des Schriftstücks geschieht bei der Zustellung in einer besonders gesetzlich bestimmten Art und Weise. Für die Zustellung enthält das Gesetz grundsätzlich keine eigenen Regelungen, sondern verweist in Abs. 2 auf die Zustellungsvorschriften der ZPO. Dabei behandelt sie lediglich die Zustellung von Amts wegen, nicht jedoch diejenigen im Parteibetrieb gem. §§ 191–195 ZPO, und verweist deswegen nur für die Zustellung von Amts wegen auf die Vorschriften der ZPO.

 

Rz. 3

Die Verweisung auf die Vorschriften der ZPO gilt erst seit 1.7.2002. § 53 Abs. 2 FGO verwies zuvor – ebenfalls für die Zustellung von Amts wegen – auf die Vorschriften des VwZG. Durch das Zustellungsreformgesetz v. 25.6.2001[2], das die Zustellungen in allen gerichtlichen Verfahren nach einheitlichen Vorschriften geregelt hat, sind auch für die Finanzgerichtsbarkeit die Regeln der Verwaltungszustellung durch die einheitlichen Bestimmungen für alle Gerichte ersetzt worden. Zum Teil decken sich allerdings ihre Inhalte mit denen der Vorschriften des VwZG.

 

Rz. 4

Abs. 1 regelt für wichtige Bereiche die Frage, in welchen Fällen zuzustellen ist. Abs. 2 enthält zum einen die Verweisung auf die Zustellungsvorschriften der ZPO für die Art und Weise der Zustellung, zum anderen die Regelung, dass sie in den in Abs. 1 genannten Fällen von Amts wegen zu geschehen hat. Abs. 3 des § 53 FGO befasst sich schließlich mit dem Verfahren bei Zustellungen im Ausland.

[1] Brandis, in Tipke-Kruse, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 1.
[2] BGBl I 2001, 1206.

2 Zustellung

 

Rz. 5

Gem. § 166 Abs. 1 ZPO ist Zustellung die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der in den §§ 166–190 ZPO bestimmten Form (Zustellung von Amts wegen). Die Zustellung richtet sich grundsätzlich an den Verfahrensbeteiligten (§ 57 FGO) als den Adressaten des Schriftstücks.

Ist ein Prozessbevollmächtigter i. S. d. § 62 FGO bestellt, so müssen die Zustellungen an diesen bewirkt werden[1]. Dasselbe Ergebnis folgt aus § 172 ZPO (s. Rz. 26). Eine Verletzung dieser Regelung etwa durch Zustellung an den Verfahrensbeteiligten führt grundsätzlich zu ihrer Unwirksamkeit[2]. Zur Heilung in Ausnahmefällen s. § 189 ZPO; Rz. 27.

 

Rz. 6

Die Zustellungen nach dieser Vorschrift sind gerichtliche Prozesshandlungen[3]. Wenn sie auch stets öffentlich-rechtliche Staatsakte sind, sind sie keine Realakte, sondern Rechtshandlungen[4]. Sie unterliegen nicht der Dienstaufsicht der Gerichtsverwaltung[5]. Die Zustellungen setzen im Übrigen einen Bekanntgabewillen (Zustellungswillen) der zustellenden Stelle voraus (BFH v. 17.11.2008, VII B 148/08, BFH/NV 2009, 777; Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Aufl. § 53 Rz. 136).

[1] § 62 Abs. 6 S. 5 FGO; vgl. § 62 FGO Rz. 31–35a.
[2] BFH v. 11.7.2007, XI R 1/07, BStBl II 2007, 833, vgl. auch § 62 FGO Rz. 33.
[3] A. A. anscheinend Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 166 ZPO Rz. 4 gegen Schütze, BB 1978, 589.
[4] BVerwG v. 19.6.1963, V C 198.62, BVerwGE 16, 165.
[5] ebenso Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 56 VwGO Rz. 1.

2.1 Zustellungsgebot (Abs. 1)

 

Rz. 7

Für bestimmte Fälle der Bekanntgabe schreibt Abs. 1 die Zustellung vor. Darüber hinaus ordnet das Gesetz an anderer Stelle ausdrücklich für eine Reihe anderer Fälle eine Zustellung an. Das gilt z. B. für den Beiladungsbeschluss[1], die Klageschrift an den Beklagten[2] und Schriftsätze an die Beteiligten[3] sowie für Urteile[4].

 

Rz. 8

Das Gebot des Abs. 1 gilt zunächst für die richterlichen bzw. gerichtlichen Anordnungen (meist konstitutive Akte) und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird (meist konstitutive Akte). Die Begriffe "Anordnung" und "Entscheidung" sind nicht sauber zu trennen, zumal das Gesetz selbst die Begriffe nicht einheitlich verwendet. Beschlüsse sind manchmal sowohl Anordnungen als auch Entscheidungen. Eine Abgrenzung zwischen den beiden Begriffen ist jedoch hier auch nicht notwendig, da jeder gerichtliche bzw. richterliche Prozessakt entweder Anordnung oder Entscheidung ist[5]. Die von der Anordnung oder Entscheidung in Lauf gesetzte Frist ist entweder eine gesetzliche oder eine richterliche Fr...

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