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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52b Elektronisch geführte Proz ... / 5 Dokumentation elektronischer Einreichung auf sicherem Übermittlungsweg (§ 52b Abs. 3 FGO)

Dr. Reiner Fu
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Rz. 28

§ 52b Abs. 3 FGO bestimmt, dass die Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg[1] in der Papierakte[2] zu dokumentieren ist. Dies kann nach der Gesetzesbegründung in unterschiedlicher Form erfolgen. Wenn das Dokument als Nachrichtenanhang zugeleitet worden ist, reicht es aus, wenn der Übertragungsweg und das Datum auf dem Ausdruck vermerkt werden. Andernfalls ist nicht nur die Datei, sondern auch die elektronische Nachricht, mit der sie an das Gericht übermittelt wurde, für die Akten auszudrucken. Zudem muss dokumentiert werden, dass der Einreicher die genügende Form beachtet hat, z. B. durch Beifügung der Absenderbestätigung gem. § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes und durch Dokumentation der Unversehrtheit der qualifizierten elektronischen Signatur des De-Mail-Providers.[3]

 

Rz. 29

Zur Dokumentation der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg genügt es, wenn der (technische) Transfervermerk ausgedruckt zur Papierakte genommen wird. Dieser Transfervermerk enthält in seinem oberen Kasten an erster Stelle die Informaton zum Übermittlungsweg.[4] Liegen dort keine Hinweise neben der Angabe zum Übermittlungsweg vor, kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich ein sicherer Übermittlungsweg verwendet wurde.[5] Die Ausnahme bildet die Versendung von einem De-Mail-Dienst. Hier ist es zusätzlich erforderlich, den Anhang De_Mail_Prüfprotokoll.pdf auszudrucken. Ein sicherer Übermittlungsweg ist in diesem Fall nur geggeben, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gem. § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz bestätigen lässt (De-Mail-Prüfprotokoll über die sichere und absenderbestätigte De-Mail).[6] Liegen diese Informat...

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