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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 52b Elektronisch geführte Proz ... / 1 Allgemeines

Dr. Reiner Fu
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Rz. 1

§ 52b FGO wurde erstmals mit Wirkung vom 1.4.2005 durch das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz[1] eingeführt.

Die mit dem JKomG eingeführten § 52b Abs. 2 bis 5 FGO wurden sodann durch § 52b Abs. 2 bis 6 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[2] ersetzt, die am 1.1.2018 in Kraft getreten sind.

Durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs[3] wurde § 52b FGO wiederum geändert. Neu ist, dass ab 1.1.2026 die Prozessakten verpflichtend elektronisch zu führen sind (Abs. 1a), so dass ab 1.1.2026 Abs. 1 aufgehoben und der bisherige Abs. 1a zu Abs. 1 wird.[4] Des Weiteren wurden der letzte Halbsatz in Abs. 1 S. 5 eingefügt sowie Abs. 6 noch vor seinem Inkrafttreten neu gefasst.

 

Rz. 2

§ 52b FGO ermöglicht eine umfassende elektronische Aktenbearbeitung innerhalb des Gerichts. Ziel ist es, Gerichtsakten in elektronischer Form ständig verfügbar zu halten. Akten- und Dokumententransfer sollen beschleunigt werden. Verschiedene Bearbeiter an verschiedenen Orten sollen gleichzeitig auf die Akten zugreifen können. Ferner sollen durch Suchfunktionen die Akteninhalte schnell zu finden sein. Zugleich wird die Möglichkeit geschaffen, Dokumente in Papierform in die elektronische Form zu übertragen. Auch die Überführung eines elektronischen Dokuments in die Papierform wird geregelt. Schwerpunkt ist hierbei die Regelung zur Authentizität (Stammt das Dokument von dem, den es als Absender ausweist?) und Integrität (Ist das Dokument unverändert?) des Schriftstücks.

Da § 52b FGO nur die gerichtsinterne Organisation betrifft, beeinflusst ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht die Wirksamkeit von Prozesshandlungen bzw. geric...

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