Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 40 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage

André Ossinger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 40 FGO regelt in Abs. 1 die in der Praxis wesentlichen Klagearten des Finanzgerichtsprozesses und in Abs. 2 die Klagebefugnis als zentrale Sachentscheidungsvoraussetzung. Die dort geregelte Klagebefugnis gilt über die in § 40 Abs. 1 FGO genannten Klagearten hinaus für andere Rechtsschutzbegehren entsprechend und wird in § 40 Abs. 3 FGO um eine besondere Klagebefugnis für die ertragsberechtige Körperschaft für einen besonderen Fall offensichtlicher Interessenkollisionen ergänzt.

2 Klagearten (Abs. 1)

2.1 Die Klagearten im System der FGO

 

Rz. 2

§ 40 Abs. 1 FGO eröffnet in seiner ersten Alternative den finanzgerichtlichen Rechtsschutz durch die verwaltungsaktbezogene Anfechtungsklage als Gestaltungsklage, die auf unmittelbare Schaffung, Beseitigung oder Änderung von Rechtspositionen durch Urteil gerichtet ist (Rz. 11). Unterfälle der Anfechtungsklage sind die sog. Aufhebungs- und die Abänderungsklage (Rz. 13). Die daneben genannte – ebenfalls verwaltungsaktbezogene – Verpflichtungsklage (Rz. 33) sowie die nichtverwaltungsaktbezogene allgemeine Leistungsklage (Rz. 40) sind Leistungsklagen, mit denen die Verurteilung des Beklagten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen erstrebt wird. Die Anfechtungsklage ist im Zweifel gegenüber den Leistungsklagen vorrangig. Die Leistungsklage ist naturgemäß gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär, wenn dem angestrebten Realakt ein Verwaltungsakt vorauszugehen hat (Rz. 41).

 

Rz. 3

Während aufgrund einer Anfechtungsklage durch das entsprechende Urteil die Rechtslage zwischen der beklagten Finanzbehörde und dem Kläger im Erfolgsfall unmittelbar gestaltet wird und eine Vollstreckung des Urteils daher nicht mehr erforderlich ist, bedarf es bei den Leistungsklagen eines Umsetzungsakts durch die beklagte Finanzbehörde. In diesen Fällen wird die beklagte Finanzbehörde im Erfolgsfall lediglich verurteilt, die vom Kläger angestrebte Leistung zu erbringen, entweder in Form eines Verwaltungsakts oder durch schlichtes Verwaltungshandeln. Dennoch sind stattgebende Urteile aus einem Leistungsbegehren nach § 151 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die öffentliche Hand vollstreckbar (Rz. 52).

 

Rz. 4

Eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangt die Abgrenzung zwischen der Anfechtungsklage auf der einen Seite und der Verpflichtungs- sowie den sonstigen Leistungsklagen auf der anderen Seite im vorläufigen Rechtsschutz. Die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO ist das Gegenstück zur Anfechtungsklage und vermag den angefochtenen Verwaltungsakt vorübergehend zu suspendieren. Für die Verpflichtungs- und die allgemeine Leistungsklage steht demgegenüber die aus Sicht des Antragstellers ungünstigere einstweilige Anordnung nach § 114 AO zur Verfügung.

 

Rz. 5

Eine weitere besondere prozessuale Gestaltungsklage ist die sog. Wiederaufnahmeklage nach § 134 FGO i. V. m. §§ 578-591 ZPO.

 

Rz. 6

Daneben zielt die allgemeine Feststellungsklage in § 41 Abs. 1 1. Alt. FGO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses und die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 2. Alt. FGO auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ab. Diese Feststellungsklagen sind ihrerseits gegenüber den Gestaltungs- und Leistungsklagen gem. § 41 Abs. 2 S. 1 FGO subsidiär.

 

Rz. 7

Nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO kommt darüber hinaus auch die sog. Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht, wenn sich nach Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage der angefochtene Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat bzw. von der beklagten Finanzbehörde zurückgenommen wurde oder sie den begehrten Verwaltungsakt antragsgemäß erlassen hat.[1]

 

Rz. 8

Die Sprungklage i. S. d. § 45 FGO und die Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 FGO sind keine besonderen Klagearten, sondern regeln lediglich besondere Fälle, in denen die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens als an sich für die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erforderliche besondere Sachurteilsvoraussetzung i. S. d. § 44 FGO entbehrlich ist. Sie wirken sich daher auf die Bestimmung der richtigen Klageart nicht aus, sondern betreffen nur die Art und Weise der Klageerhebung.

 

Rz. 9

Sofern für eine wirksam erhobene Klage der Finanzrechtsweg nach § 33 FGO eröffnet ist und sich ausnahmsweise das klägerische Begehren in keine der vorgenannten Klagearten einordnen ließe, kann die Klage jedoch nicht allein deshalb als unzulässig abgewiesen werden. Denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert auch den Rechtsweg gegen Rechtsverletzungen durch die Finanzbehörden und erfordert daher eine Zuordnung zu einer vorgesehenen Klageart.[2] Der allgemeinen Leistungsklage kommt dabei systematisch die Funktion einer Auffangklage zu.[3]

[1] Fu, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 44ff.
[2] V. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 13; zur Ausformung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch § 40 FGO s. v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 20ff.
[3] Braun, in HHSP, AO/FGO, § 40 FGO Rz. 127.

2.2 Auslegung und Umdeutung

 

Rz. 10

Eine Klage i. S. d. § 40 Abs. 1 FGO liegt bereits dann vor, wenn das FG ersichtlich um ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Unzulässigkeit einer Leistungsklage
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.


BFH Kommentierung: Fehlende Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides
Symbolbild Rechtssprechung
Bild: mauritius images / blickwinkel /

Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 EUR, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 EUR festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.


Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1 Die Klagearten im System der FGO
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2.1 Die Klagearten im System der FGO

  Rz. 2 § 40 Abs. 1 FGO eröffnet in seiner ersten Alternative den finanzgerichtlichen Rechtsschutz durch die verwaltungsaktbezogene Anfechtungsklage als Gestaltungsklage, die auf unmittelbare Schaffung, Beseitigung oder Änderung von Rechtspositionen durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren