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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 132 Entscheidung über die Besc ... / 2.2 Begründetheit

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 12

Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 118 FGO Rz. 11ff.). Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Begründetheit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung[1], wobei der BFH die Sach- und Rechtslage in vollem Umfang neu zu prüfen und neues Vorbringen und neue Beweismittel berücksichtigen muss (s. Rz. 5f.).

Bei einer Ermessensentscheidung beschränkt sich die Prüfungsbefugnis daher nicht auf die Nachprüfung des Ermessens des FG; der BFH hat vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, sofern nicht ein über den bisherigen Streitgegenstand hinausgehender neuer Streitpunkt eingeführt wurde (Rz. 6). Der BFH kann allerdings auch von seiner Befugnis zur Zurückverweisung Gebrauch machen und die erneute Ermessensentscheidung dem FG überlassen.[2]

Bei mündlicher Verhandlung ist Entscheidungszeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung. Bei – wie i. d. R. – schriftlichem Verfahren ist nicht die Beschlussfassung, sondern der Zeitpunkt der Absendung (das "Hinausgehen") des Beschlusses durch den BFH maßgebend. Geht nach der (internen) Beschlussfassung, aber vor der Absendung der Entscheidung neuer schriftsätzlicher Sachvortrag ein oder ergeben sich sonst neue Gesichtspunkte oder erhebliche Tatsachen, ist dies durch eine erneute Beratung und Entscheidung (Beschlussfassung) zu berücksichtigen. Solange der Beschluss den BFH noch nicht verlassen hat, stellt er lediglich ein Internum dar, das jederzeit änderbar ist.[3] Der zunächst ergangene (interne) Beschluss ist vorher durch einen ebenfalls internen Beschluss aufzuheben. Diese internen Beschlüsse werden nicht bekannt gegeben, sondern lediglich in den Akten vermerkt.

 

Rz. 13

Ist die Beschwerde unbegründet, weist sie der BFH durch Beschluss als unbegründet zurück.

 

Rz. 14

Ist die Beschwerde begründet, weil der Beschluss des FG verfahrensrechtlich oder materiell-rechtlich fehlerhaft ist, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Sodann verfährt der BFH wie folgt:

  • Ist die Sache entscheidungsreif, d. h., reichen die vom FG festgestellten Tatsachen für eine abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus, hebt der BFH den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise auf oder trifft anstelle des Beschlusses des FG eine andere Entscheidung.
  • Liegen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen vor, kann der BFH eigene Tatsachenfeststellungen durchführen, so die Spruchreife herbeiführen und anschließend entscheiden.[4]
  • Statt eigener Tatsachenermittlungen und Beweiserhebungen kann der BFH auch die Sache an das FG zurückverweisen. Die Befugnis zur Zurückverweisung entspricht st. Rspr., obwohl eine § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO entsprechende Vorschrift fehlt; sie wird aus § 155 FGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO und der grundsätzlichen Aufteilung der Rechtsprechungsbefugnis zwischen Instanz- und Beschwerdegericht hergeleitet.[5] Danach bieten die FG den ersten Zugang zum Richter während der BFH die Aufgabe hat, die Entscheidungen der FG zu überprüfen. Diese können die erforderlichen Ermittlungen schneller und effektiver durchführen.[6]
 

Rz. 15

Eine Sache ist entscheidungsreif (spruchreif), wenn der vom FG festgestellte oder sich nach weiteren Sachaufklärungen des BFH darstellende Sachverhalt ausreicht, um abschließend zu beurteilen, ob die angefochtene FG-Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Ist dies der Fall, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der BFH entscheidet in der Sache selbst. Anderenfalls wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Zurückverweisung an das FG zu erneuter Entscheidung kommt insbesondere in Betracht, wenn das FG einen Antrag aus formellen Gründen bereits als unzulässig zurückgewiesen hat, der BFH dagegen den formellen Mangel nicht als gegeben ansieht, sodass es auf die – vom FG noch nicht geprüfte – materielle Rechtslage ankommt.[7] Durch die Zurückverweisung wird verhindert, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren geht.[8]

Ferner wird zurückverwiesen, wenn das FG den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt hat und die entsprechenden Umstände entscheidungserheblich sind[9], wenn noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind[10], sowie grundsätzlich, wenn ein neuer Sachvortrag zu erwarten ist. Zwar könnte der BFH in diesen Fällen die Tatsachenfeststellungen selbst treffen und entsprechende Ermittlungen von sich aus durchführen. Wegen der größeren Sach- und Ortsnähe des FG ist es jedoch regelmäßig sachgerecht, wenn das FG diese Ermittlungen durchführt[11], es sei denn, dem stände die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens entgegen.[12] Eine Zurückverweisung an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.[13]

Eine Zurückverweisung ist auch immer dann sinnvoll, wenn das Verfahren vor dem FG an einem wesentlichen Mangel litt[14] oder wenn es um eine Ermessensentscheidung geht, für die dem FG die größere Sachnähe zusteht.

Die Zurückverweisung hat für den Beschwerdeführer den Vorteil, dass er keine Instanz verliert, sondern gegen den Beschluss des F...

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