1 Bedeutung
Rz. 1
Das Verfahren nach § 126a FGO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab 2001 eingefügt. Die Möglichkeit, von einer zeitaufwendigen mündlichen Verhandlung und einer ausführlichen Revisionsbegründung abzusehen, dient der Entlastung des BFH, ohne den Rechtsschutz unangemessen einzuschränken. Die Vorschrift stimmt im Grundsatz mit der bisherigen Regelung in Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG überein. Schon danach konnte der Senat von einer Begründung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.
Das 1975 eingeführte Verfahren nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG wurde als verfassungsgemäß anerkannt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der BFH zuvor die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen und desgleichen den Zulassungsbeschluss nicht begründet hatte. Das BVerfG sah nur in den seltenen, praktisch nicht vorkommenden Fällen eine Begründung für unerlässlich an, wenn vom eindeutigen Gesetzeswortlaut oder der bisherigen Auslegung einer Norm durch die höchstrichterliche Rspr. abgewichen wird. Dem BFH stand die Entlastungsmöglichkeit daher praktisch uneingeschränkt zur Verfügung.
Wie schon unter der bisherigen Regelung sieht der BFH aber auch unter § 126a FGO nur ausnahmsweise und nur dann von einer Begründung ab, wenn die Beteiligten die Rechtslage aufgrund der gewechselten Schriftsätze ohnehin hinreichend deutlich erkennen können. Da der BFH somit regelmäßig zumindest eine Kurzbegründung gibt, ist etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken ausreichend Rechnung getragen.
Die Begründungserleichterung dient lediglich dazu, den Senat von der mit der Abfassung einer ausführlichen Revisionsbegründung verbun...