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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 122 Beteiligte am Revisionsverfahren

Dr. Ulrich Dürr
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1 Bedeutung der Regelung

 

Rz. 1

Beteiligte des Revisionsverfahrens sind in erster Linie die bereits am Klageverfahren Beteiligten, d. h. der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene.[1] Da mit der Revision nur ein zwischen bestimmten Beteiligten ergangenes FG-Urteil nachgeprüft werden soll, können neue Beteiligte nicht am Revisionsverfahren teilnehmen.[2] Ein Revisionskläger kann auch nicht im Wege der Klageänderung, wozu auch ein Beteiligungswechsel führt, erstmals im Revisionsverfahren als Beteiligter auftreten.[3] Ein bisher nicht Verfahrensbeteiligter kann sich daher nicht in das Revisionsverfahren hineindrängen. Eine Ausnahme gilt nur in Fällen der Rechtsnachfolge oder des gesetzlichen Beteiligtenwechsels (Rz. 3).

Als Ausnahme hiervon ermöglicht Abs. 2 S. 2, 3 den Beitritt des BMF bzw. der obersten Landesbehörde im Revisionsverfahren. Im Klageverfahren ist ein Beitritt nicht (mehr) möglich.[4] Der vom FG Beigeladene[5] ist – auch bei einer zu Unrecht beschlossenen notwendigen Beiladung – Beteiligter und kann selbstständig Rechtsmittel einlegen, soweit er dadurch den Streitgegenstand des Klageverfahrens nicht verändert.[6] Denn er muss sich gegen die ihm gegenüber zu Unrecht ergangene Entscheidung zur Wehr setzen können.[7]

Im Revisionsverfahren sind neue Beiladungen grds. unzulässig, § 123 S. 1 FGO. Nach der Neuregelung in § 123 S. 2 FGO[8] können jedoch ab 2001 vom FG unterlassene (bzw. versehentlich verkannte) notwendige Beiladungen i. S. v. § 60 Abs. 3 FGO im Revisionsverfahren nachgeholt werden.[9] Der fehlerhaft nicht Beigeladene kann die unterlassene Beiladung nicht selbst mit einem Rechtsmittel gegen das ohne seine Beteiligung ergangene FG-Urteil geltend machen.[10]

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung können im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagte sein oder dem Verfah...

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