Rz. 8
Die materielle Rechtskraft legt fest, was nach einer formell rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zwischen wem materiell-rechtlich gilt.
3.1 Wirkung
Rz. 9
Nach der vorherrschenden prozessrechtlichen Theorie stellt das Urteil die bestehende Rechtslage für das konkrete Verfahren fest mit der Folge, dass wegen der in § 110 FGO genannten Bindungswirkung ein Prozess über den gleichen Sachverhalt unzulässig und eine gegen den Entscheidungssatz des Urteils verstoßende (wiederholende) Verwaltungsentscheidung ohne erneute eigene Prüfung des Gerichts als rechtswidrig zu behandeln ist.
Rz. 10
Entsprechend der Aufgabe des Finanzgerichtsprozesses, in Ausfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots aus Art. 19 Abs. 4 GG Individualrechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt zu gewähren, entfalten Urteile keine präjudizielle Wirkung, sondern binden nur im konkreten Einzelfall. Weder die Finanzbehörden noch die FG sind im Übrigen an die in Urteilen des BFH zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassungen gebunden. Lediglich im Fall der Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO tritt eine Bindung des FG im konkreten Einzelfall ein.
Rz. 11
Jedoch entsteht durch eine st. Rspr., und weil die FG im Fall der Abweichung von einer Entscheidung des BFH die Revision zulassen müssen, eine faktische Bindung an insbesondere die Entscheidungen des BFH über den Einzelfall hinaus. Die FG und die Finanzbehörden richten sich daher i. d. R. bei vergleichbaren Fällen nach der in Entscheidungen des BFH zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung. Das dient der Rechtssicherheit, die im Besteuerungsverfahren als Massenverfahren mit vielfältig unsicheren gesetzlichen Grundlagen von besonderer Bedeutung ist. Denn zur Rechtsstaatlichkeit von Verwaltungsentscheidungen gehört auch, dass die Eingriffshandl...