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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 69–77 / 8.1.3 Auswahlermessen zwischen mehreren Haftungsschuldnern

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 30

Bei mehreren Haftungsschuldnern hat die Finanzbehörde ebenfalls ihr Auswahlermessen auszuüben, an wen sie sich halten will. Hier kann die Grundlage der Haftung unterschiedlich sein und das vorrangige Inanspruchnehmen eines Haftungsschuldners fordern. So ist der Steuerhinterzieher im Fall eines Unternehmensübergangs vor dem Übernehmer in Anspruch zu nehmen. Aber auch die Haftung der Geschäftsführer der übertragenden GmbH nach § 69 AO geht grundsätzlich der Haftung des Übernehmers nach § 75 AO vor.[1] U. U. muss auch die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Haftungsschuldner berücksichtigt werden. Dabei ist das FA jedoch nicht verpflichtet, bereits beim Erlass des Haftungsbescheids die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Haftungsschuldner zu überprüfen.[2] Zwischen zwei GmbH-Geschäftsführern kann das Auswahlermessen nicht allein danach zuungunsten eines von ihnen getroffen werden, weil er Alleinvertretungsbefugnis hatte, der andere jedoch die GmbH nur gemeinsam mit einem anderen vertreten konnte.[3] Schließlich können auch die Realisierungsmöglichkeiten bei den einzelnen Haftenden einbezogen werden, z. B. die Schwierigkeiten bei Ansässigkeit eines Haftenden im Ausland.[4] Die Inanspruchnahme mehrerer Haftungsschuldner nebeneinander mit Teilbeträgen oder auch mit dem vollen Betrag ist immer dann unbedenklich, wenn keinem Haftungsschuldner der Vorrang gebührt.[5] Allerdings hat BFH v. 27.12.2005, VII B 268/04, BFH/NV 2006, 708 ausdrücklich offen gelassen, ob ein in Anspruch genommener Haftungsschuldner (Mitgeschäftsführer) hätte ebenfalls in Haftung genommen werden müssen.

[1] Vgl. dazu BFH v. 2.8.1988, VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152.
[2] BFH v. 2.10.1986, VII R 28/83, BFH/NV 1987, 349.
[3] BFH v. 30.6.1995, VII R 87/94, BFH/NV 1996, 3.
[4] BFH v. 2.8.1988, VII B 111/87, BFH/NV 1989, 152.
[5] Vgl. dazu BFH v. 19.7.1988, VII B 39/88, BFH/NV 1989, 145; Gehm, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 191 Rz. 47.

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