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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 281–321

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 1

Nach § 249 Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden ermächtigt, Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, kraft eigenen Rechts zwangsweise durchzusetzen, wenn die Pflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. ihr zuwider gehandelt wird.[1] Diese zwangsweise Durchsetzung, d. h. die Vollstreckung des Verwaltungsakts, ist in ihrer Gestaltung in erster Linie abhängig vom Inhalt der in dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt geforderten Leistung bzw. auferlegten Pflicht. Die Finanzverwaltung befindet sich somit in einer erheblich komfortableren Situation als ein normaler Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel erst unter Einschaltung der Gerichte erwirken und diesen alsdann mittels des zivilprozessualen Vollstreckungsrechts durchsetzen muss.[2]

 

Rz. 2

Will die Finanzbehörde einen durch Verwaltungsakt geregelten Anspruch auf eine Geldleistung durchsetzen, erfolgt die Vollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 249–327 AO. Regelmäßig wird nur der Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände erfolgen (Einzelvollstreckung). Es kann jedoch auch wegen sämtlicher Forderungen aller Gläubiger eine Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners erfolgen. Diese wird im Insolvenzverfahren vorgenommen.[3]

 

Rz. 3

Die Art und Weise der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Vermögensgegenstände ist dabei abhängig vom Charakter des Gegenstands, in den vollstreckt werden soll. Die Vollstreckung in unbewegliches Vermögen erfolgt dabei durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung.[4] Die Vollstreckung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens erfolgt dabei gem. § 281 Abs. 1 AO durch Pfändung, wobei zu unterscheiden ist zwischen der Pfändung von beweglichen Sachen[5] und ...

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Vollstreckung
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Zusammenfassung Begriff Die Finanzämter können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsverfahren vollstrecken. Dies gilt auch für im Wege der Steueranmeldung vom ...

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