Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 249ff. / 4 Vollstreckung von Ansprüchen gegen die Verwaltung

Dr. Ulf-Christian Dißars
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 9

Die Vorschriften des 6. Teils gelten nur bei einer Vollstreckung von Ansprüchen der Verwaltung aus Verwaltungsakten. Wenn demgegenüber zivilrechtliche Ansprüche gegen die Verwaltung vollstreckt werden sollen, richtet sich diese Vollstreckung vollständig nach der ZPO. Der Gläubiger muss somit einen Titel vor dem jeweils zuständigen Gericht erwirken und diesen dann mittels des zivilprozessualen Vollstreckungsinstrumentariums durchsetzen. Denkbar sind hier etwa Zahlungsklagen aus einem Mietvertrag, Ansprüche aus Staatshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG usw. Die Verwaltung wird in diesen Fällen wie jeder andere Schuldner behandelt.

 

Rz. 10

Für Ansprüche, die ein Stpfl. aus einem finanzgerichtlichen Verfahren gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband oder eine Gemeinde hat, bestimmt § 151 FGO, dass für die Zwangsvollstreckung das Zwangsvollstreckungsrecht der ZPO gilt, soweit in §§ 151ff. FGO keine abweichende Regelung getroffen wird. Vollstreckt werden kann nach § 151 Abs. 2 FGO aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, aus einstweiligen Anordnungen und aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.[1] Dies hat zur Folge, dass auch die Rechtsbehelfe des Zivilprozessrechts Anwendung finden, die Verwaltung also Erinnerung nach § 766 ZPO, Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO erheben kann. Sie kann auch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO stellen.[2] Als Besonderheit bleibt festzuhalten, dass das Vollstreckungsgericht aber nach § 151 Abs. 1 S. 2 FGO das FG bleibt und nicht etwa das Amtsgericht Vollstreckungsgericht ist. Besondere Voraussetzungen werden schließlich in § 152 FGO für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und in § 154 FGO für die Vollstreckung sonstiger Titel festgeschrieben, die die Regelungen der ZPO modifizieren.[3] So dürfen Geldforderungen nicht uneingeschränkt vollstreckt werden, sondern es muss eine Ankündigung der Vollstreckung erfolgen. Zudem darf nach § 152 Abs. 3 FGO nicht in Sachen vollstreckt werden, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

[1] Vgl. auch Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 151 Rz. 2ff.; BFH v. 30.1.1973, VII B 128/71, BStBl II 1973, 499.
[2] Zu Einzelheiten s. Starke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 151 FGO Rz. 1ff.; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 151 Rz. 9.
[3] Starke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 151 FGO Rz. 1ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 249ff.
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 249ff.

1 Grundlagen  Rz. 1 Im 6. Teil der AO ist das Vollstreckungsrecht für das steuerrechtliche Verwaltungsverfahren geregelt. Zur Geltung des Vollstreckungsrechts über diesen Bereich hinaus vgl. Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 249 AO Rz. 4. §§ 249 bis ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren