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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 7 Bezirk und Sitz

Dr. Robert Faltings
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1 Ausgangspunkt der Regelung

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt, wer den Bezirk und den Sitz der Mittelbehörde bestimmt. Hierbei wurde bis zur Herauslösung der Bundesfinanzverwaltung aus den Oberfinanzdirektionen zum 1.1.2008 bei den Oberfinanzdirektionen danach unterschieden, ob diese sowohl Bundes- als auch Landesaufgaben zu erfüllen haben oder ob sie nur entweder für Bundes- oder für Landesaufgaben zuständig sind. Während bis vor einigen Jahren gemeinsame Oberfinanzdirektionen für Bund und Land die Regel waren, waren sie dann bis zum 31.12.2007 bereits die Ausnahme. Die Vorschrift musste daher zwischenzeitlich sehr unterschiedliche Organisationsformen berücksichtigen. Mit der Herauslösung der Bundsfinanzverwaltung aus den Oberfinanzdirektionen und der Bildung von Bundesfinanzdirektionen zum 1.1.2008 erübrigte sich dies. Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Bestimmung von Bezirk und Sitz der Mittelbehörden ist nun nicht mehr erforderlich.

2 Bezirk und Sitz der ehemaligen Bundesfinanzdirektionen (ehemals Abs. 1 Hs. 1)

 

Rz. 2

Das BMF bestimmte bis zur Abschaffung zum 1.1.2016 den als Bundesfinanzbezirk bezeichneten Bezirk und den Sitz der Bundesfinanzdirektionen. Diese Regelung galt auch bei Änderungen für den Bezirk und den Sitz. Ein Einvernehmen mit dem Land war für keinen der Fälle für die Bestimmung von Bezirk und Sitz der Bundesfinanzdirektion und ihre Änderung erforderlich.

Aus §§ 23 u. 24 FVG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des FVG v. 13.12.2007[1] zur Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen und zur Regelung des Übergangs der Personalvertretungen konnten die beabsichtigten Bezirke und Sitze der Bundesfinanzdirektionen abgeleitet werden. Hiernach waren folgende Bundesfinanzdirektionen aus den Bundesabteilungen der früheren Oberfinanzdirektionen entstanden:

  • Bundesfinanzdirektion Nord: Bezirk Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern; Sitz: Hamburg;
  • Bundesfinanzdirektion Mitte: Bezirk Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen; Sitz: Potsdam;
  • Bundesfinanzdirektion West: Bezirk Nordrhein-Westfalen; Sitz Köln;
  • Bundesfinanzdirektion Südwest: Bezirk Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz; Sitz: Neustadt a.d. Weinstraße;
  • Bundesfinanzdirektion Südost: Bezirk Bayern; Sitz: Nürnberg.

Zum 1.1.2016 sind die Mittelbehörden des Bundes komplett abgeschafft worden. Die Aufgaben der Bundesfinanzdirektionen sind von der Generalzolldirektion als neuer Bundesoberbehörde übernommen worden.[2] Die Generalzolldirektion sitzt an den ehemaligen Sitzen der Bundesfinanzdirektionen.

[1] BGBl I 2007, 2897.
[2] S. § 5a FVG n. F.

3 Sitz des Zollkriminalamts (ehemals Abs. 1 Hs. 2)

 

Rz. 3

Das Zollkriminalamt war Bundesfinanzbehörde, und zwar Mittelbehörde.[1] Der Sitz dieser Bundesbehörde wurde daher vom BMF bestimmt (Köln). Das Zollkriminalamt ist seit 1.1.2016 Teil der Generalzolldirektion. Das Zollkriminalamt sitzt weiterhin in Köln. Die Aufgaben und Befugnisse des Zollkriminalamts sind durch das Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter v. 16.8.2002[2] geregelt.

[1] § 1 Nr. 3 FVG.
[2] BGBl I 2002, 3202; zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes zur Durchführung der VO (EU) 2022/2065 v. 6.5.2024, BGBl I 2024, Nr. 149.

4 Bezirk und Sitz von Oberfinanzdirektionen (ehemals Abs. 2, jetzt Satz 1)

 

Rz. 4

Oberfinanzdirektionen sind seit dem Herauslösen der Bundesfinanzverwaltung aus ihnen und die Bildung von Bundesfinanzdirektionen ausschließlich Mittelbehörde des jeweiligen Landes. Deswegen bestimmt die für die Landesfinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde Sitz und Bezirk der ihr unterstehenden Oberfinanzdirektion allein. Derzeit existieren die OFD Nordrhein-Westfalen und die OFD Karlsruhe (Baden-Württemberg), die OFD Frankfurt (Hessen), das Landesamt für Steuern Niedersachsen und das Bayerische Landesamt für Steuern; das Landesamt für Steuern in Rheinland-Pfalz ist hingegen keine Mittelbehörde, sondern eine Landesoberbehörde.[1]

[1] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 FVG Rz. 2.

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