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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

Dr. Robert Faltings
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Rz. 1

Bei der Verwaltung der USt und bis 30.6.2014 bei der KfzSt[1] ist in einzelnen Bereichen die Mitwirkung der Zollbehörden, also von Bundesfinanzbehörden, notwendig, obwohl die Verwaltung der Steuer zum Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Landesfinanzbehörden gehört. § 18 FVG stellt eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung da.[2] Das ist vor allem bei der Umsatzbesteuerung der Personenbeförderung mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen[3] der Fall. § 18 FVG sieht für diese Fälle eine Mitwirkung der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen[4] vor. Sie werden nach Maßgabe der für die USt geltenden Vorschriften tätig, d. h., für ihre Tätigkeit muss im USt-Recht eine Norm vorhanden sein. Dies ist in dem genannten Fall in §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG gegeben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift gründet sich wie auch §§ 19 und 20 FVG auf Art. 108 Abs. 4 S. 1 GG, demzufolge durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrats eine Mitwirkung von Bundesfinanzbehörden bei der Verwaltung durch Landesfinanzbehörden angeordnet werden kann. Dies gilt nicht für die EUSt, die von den Hauptzollämtern nach § 12 Abs. 2 FVG in eigener Zuständigkeit verwaltet wird.

 

Rz. 3

Nach § 18 S. 1 FVG handeln die Zollbehörden für das zuständige Finanzamt, also in dessen Namen. Ihre Verwaltungsakte sind daher als Verwaltungsakte des örtlich zuständigen Finanzamts anzusehen.[5] Gegenüber diesem FA ist daher ein Rechtsbehelf einzulegen. Gem. § 367 Abs. 3 S. 2 AO kann allerdings auch die Zollbehörde, die für das FA gehandelt hat, dem Einspruch abhelfen.

[1] Die Zuständigkeit für die KfzSt ist ab dem 1.7.2014 vollständig auf die Hauptzollämter übergegangen, sodass eine Mitwirkung entfällt.
[2] Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 18 FVG Rz. 1.
[3] Beförderungseinzelbesteuerung gem. §§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG.
[4] §...

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Finanzverwaltungsgesetz / § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer
Finanzverwaltungsgesetz / § 18 Verwaltung der Umsatzsteuer

1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.

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