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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG § 6a Voraussichtliche Erh ... / 2 Voraussichtliche Erheblichkeit (Abs. 1)

Martin Klaproth
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Rz. 2

§ 6a Abs. 1 EUAHiG definiert den Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit für eingehende Amtshilfeersuchen von anderen Mitgliedstaaten nach § 4 EUAHiG bzw. für ausgehende Ersuchen an andere Mitgliedstaaten nach § 6 EUAHiG. Demnach muss die ersuchende Behörde im Zeitpunkt des Ersuchens der Auffassung sein, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechts die realistische Möglichkeit besteht, dass die ersuchte Information für die Steuerangelegenheiten eines oder mehrerer Stpfl. erheblich und ihre Erhebung für Zwecke der Ermittlung gerechtfertigt sein werden. In Abgrenzung zu § 6b EUAHiG müssen die ersuchten Informationen namentlich bekannte Stpfl. betreffen.

Die Annahme der voraussichtlichen Erheblichkeit muss zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens bestehen, also dann, wenn das zentrale Verbindungsbüro das Ersuchen übermittelt.[1] Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Finanzbehörde ihr Ersuchen dem BZSt übermittelt. Dies kann dann Bedeutung erlangen, wenn zwischen der innerstaatlichen Weiterleitung eines Ersuchens von einer Landesfinanzbehörde an das BZSt und der beabsichtigten Stellung des Ersuchens gegenüber einem anderen Mitgliedstaat längere Zeit vergeht. Verliert das Ersuchen in dieser Zwischenzeit an seiner voraussichtlichen Erheblichkeit, so kann dies unter besonderen Umständen dazu führen, dass die Verwertung der so erlangten Informationen für Besteuerungszwecke unzulässig ist.

 

Rz. 3

Gemeint ist mit dem Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit, dass die Information eine Qualität aufweisen muss, nach der es möglich erscheint, dass sie für Zwecke der Besteuerung genutzt werden kann.[2] Der Austausch der voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen soll Informationen über einzelne Fälle betreffen, wenn von einem anderen ...

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