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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

Christian Volquardsen
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die bislang in §§ 3 und 4 StDÜV, die auf Grundlage der §§ 87a Abs. 6, 150 Abs. 6 S. 3 AO i. d. F. der Bekanntmachung v. 1.10.2002[1] ergangen ist, geregelten Anforderungen an nicht amtliche Programme und Pflichten der Herstellung dieser Programme wurden in § 87c AO übernommen. Entgegen der Aussage des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung[2] wurden diese Regelungen nicht ohne eine inhaltliche Änderung übernommen, sondern entfalten nunmehr nur noch für nicht amtliche Programme Gültigkeit. Zudem werden scheinbar mit der Neufassung in § 87c AO auch Programme erfasst, die neben der nach der alten Fassung nur erfassten Datenverarbeitung auch für die Erhebung und Nutzung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten eingesetzt werden. In dieser Neuregelung wird die Legaldefinition des § 3 Abs. 2 S. 1 BDSG eingebracht, nach der als automatisierte Verarbeitung die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsverfahren zu verstehen ist. Damit aber unterfallen dem Anwendungsbereich des § 87c AO nicht nur die Steuererklärungsprogramme i. e. S., sondern auch solche, aus denen die zu übermittelnden Besteuerungsgrundlagen zusammengestellt werden (z. B. Buchführungsprogramme mit Schnittstellen zu Steuererklärungsprogrammen).

[1] BGBl I 2002, 3866.
[2] BT-Drs. 18/7457.

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Finanzverwaltung bietet mit der Software "ELSTER-Formular" eine unentgeltliche Steuererklärungssoftware an, die auf dem Server des Bayerischen Landesamtes für Steuern genutzt werden kann. Allerdings sollen auch private Anbieter mit zusätzlichen Serviceangeboten die Möglichkeit haben, unter Nutzung der allgemeinen Eingabeschnittstelle Elster Rich Client (ERiC) und COALA eigene Softwarelizenzen am Markt zu platzieren, wobei sicherzustellen ist, dass ...

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