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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftl ... / 3.1 Steuerpflicht (Abs. 1)

Thomas Krüger
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Rz. 11

Die Einkünfte des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind nach der Art der Tätigkeit zu qualifizieren. Da Vermögensverwaltung nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt[1], kommen regelmäßig nur Gewinneinkünfte in Betracht (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Tätigkeit), doch sind auch sonstige Einkünfte[2]  denkbar.[3] Die Gewinneinkünfte sind regelmäßig nach § 4 EStG, u. U. i. V. m. §§ 140, 141, zu ermitteln; bei einer Tätigkeit, die den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Kaufmann konstituiert, greift § 5 EStG ein. Gemeinnützige Kapitalgesellschaften (gGmbH, gAG) erzielen ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[4]

Ausnahmsweise können gemeinnützige Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind, auch im wirtschaftlichen Bereich nicht steuerbare Einnahmen erzielen, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die zwar die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs[5] erfüllen, mangels Gewinnerzielungsabsicht[6] ertragsteuerlich aber unbeachtlich sind; eine Verlustverrechnung bei einem negativen Ergebnis scheidet dann aus.[7]

Für die Ermittlung der Einkünfte gelten die allgemeinen Vorschriften des EStG. Das Verhältnis zwischen Trägerkörperschaft und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ähnelt bei den Gewinneinkünften dem zwischen natürlicher Person und Betrieb. Der Umfang des steuerlich gebundenen Betriebsvermögens ist daher nach den Grundsätzen über notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen abzugrenzen.[8]

 

Rz. 12

Träger des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und damit Stpfl. ist die Körperschaft; der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist steuerlich nicht selbstständig und damit kein Steuersubjekt. Es dürfen also für denselben Veranlagungszeitraum nicht ein Freistellungsbescheid hinsichtlich des steuerbegünstigten Bereichs und ein Steuerbescheid hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ergehen. Erlassen werden kann für einen Veranlagungszeitraum immer nur ein Steuerbescheid, der die steuerlichen Verhältnisse sowohl des steuerbegünstigten Bereichs als auch des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs regelt.[9] Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einer Körperschaft sind zusammenzufassen (vgl. Rz. 15).

 

Rz. 13

Betriebsausgaben sind bei der Gewinnermittlung abzuziehen, soweit sie dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Ausgaben, die dem steuerbegünstigten Bereich zuzuordnen sind, sind regelmäßig nicht als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Ausgaben sind dann dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Betriebsausgaben zuzuordnen, wenn er der Anlass für die Ausgaben war. Dazu gehören diejenigen Ausgaben, die ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht oder zumindest nicht in der Höhe angefallen wären. So sind Aufwendungen für Bewirtung (Festzelt, Musik bei einer Tanzveranstaltung) Betriebsausgaben einer geselligen Veranstaltung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.[10]

Betriebsausgaben sind auch angemessene Vergütungen für Arbeitsleistungen der Mitglieder für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, und zwar auch dann, wenn die Vergütung in der Gewährung von Unterhalt besteht und die Mitglieder in ordensähnlicher Form zusammenleben.[11] Zahlungen an Mitglieder für geleistete Arbeit oder als Ersatz für getätigte Auslagen sind auch dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn derselbe Betrag in den steuerbegünstigten Bereich der Körperschaft gespendet wird. Nach Auffassung des BFH stellt die Zahlung von Kostenersatz an Mitglieder für Betätigungen im steuerbegünstigten Bereich generell keinen Rechtsmissbrauch nach § 42 AO dar, wenn die Mitglieder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Kostenersatz (vorher oder nachher) genau den Betrag des Kostenersatzes spenden.[12] Dann kann aber auch bei angemessenen Zahlungen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit vorhergehender oder nachfolgender Spende desselben Betrags kein Rechtsmissbrauch vorliegen.

 

Rz. 14

Bei gemischt veranlassten Aufwendungen, die sowohl durch die steuerfreie als auch durch die steuerpflichtige Tätigkeit veranlasst sind, ist eine anteilige, ggfs. auch schätzungsweise Berücksichtigung der gewerblichen Mitveranlassung möglich, wenn und soweit objektivierbare zeitliche oder quantitative Abgrenzungskriterien vorhanden sind.[13] Geeigneter Aufteilungsmaßstab kann beispielsweise das Verhältnis der Arbeitsstunden sein, dass sich aus dem Einsatz im steuerbegünstigten und im steuerpflichtigen Bereich ergibt; ebenso ist eine Aufteilung der Raumkosten entsprechend des Flächenverhältnisses der für steuerfreie Betätigungen genutzten Flächen zu den für steuerpflichtige Betätigungen genutzten Flächen. Auch die Personal- und Sachkosten für die allgemeine Verwaltung können grundsätzlich anteilig als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie bei einer Aufteilung nach objektiven Maßstäben auf den steuerpflichtigen Bereich entfallen.[14]

 

Rz. 15

Keine Betriebsausgaben im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs können Aufwendungen für die Erfüllung...

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