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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 53 Mildtätige Zwecke / 2 Hilfebedürftigkeit infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands

Thomas Krüger
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Rz. 2

Körperlich hilfebedürftig sind Personen, deren Bewegungsmöglichkeit oder sonstige körperliche Leistungsfähigkeit, gleich aus welchen Ursachen, eingeschränkt ist

Geistig hilfebedürftig sind Personen, deren intellektuelle Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Zum Kreis der hilfebedürftigen Personen zählen Pflegebedürftige i. S. v. §§ 14, 15 SGB XI und § 61 Abs. 1 SGB XII.[1]

Seelisch hilfebedürftig sind Personen, deren Leistungsfähigkeit durch Persönlichkeitsstörungen beeinträchtigt ist. Seelisch hilfebedürftig sind darüber hinaus misshandelte Personen (z. B. Opfer von Vergewaltigung und Folter, misshandelte Frauen). Die Telefonseelsorge sowie andere Formen der seelsorgerischen Betreuung – beispielsweise der Opferschutz – gehören zu den mildtätigen Zwecken.[2] Einrichtungen zur Unterstützung persönlich hilfebedürftiger Personen sind Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für behinderte Menschen, Erholungsheime und Obdachlosenheime (Zweckbetriebe); mildtätige Zwecke verfolgen auch Beratungsstellen für Drogensüchtige, Blindenfürsorge und Frauenhäuser.

 

Rz. 3

Hilfen an die in § 53 Nr. 1 AO genannten Personen können ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage gewährt werden; eine wirtschaftliche Notlage braucht also nicht vorzuliegen. Die Hilfebedürftigkeit braucht nicht dauernd oder für längere Zeit zu bestehen; es können daher auch Hilfeleistungen wie "Essen auf Rädern" bei vorübergehenden Krankheiten steuerbegünstigt durchgeführt werden.[3] Die Hilfebedürftigkeit braucht nicht auf Krankheit zu beruhen, sie kann ihren Grund auch in hohem oder geringem Alter haben. Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird ohne weitere Prüfung körperliche Hilfebedürftigkeit unterstellt.[4]

[1] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 106.
[2] AEAO Nr. 1 zu § 53 AO; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 107.
[3] AEAO Nr. 4 zu § 53 AO.
[4] AEAO Nr. 4 zu § 53 AO.

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