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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 404 Steuer- und Zollfahndung / 2.1.2 Steuerfahndung

Martin Klaproth
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Rz. 5

Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit zwei Organisationsmodelle.[2]

 

Rz. 6

Die Zuständigkeit der Fahndung richtet sich gem. § 17 Abs. 1 FVG nach dem jeweiligen Landesrecht. Die Bundesländer haben für die Steuerfahndung unterschiedliche Regelungen getroffen. Teilweise ist sie als unselbständige Stelle einem FA angegliedert, teilweise haben die Bundesländer eigenständige Strafsachen- und Fahndungsämter eingerichtet. Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich der Fahndung regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Die Zulässigkeit einer entsprechenden Regelung auf Landesebene ergibt sich aus § 17 Abs. 2 S. 3 FVG.

In den nachstehenden Bundesländern ist die Steuerfahndung unselbständiger Teil eines Finanzamts:

 
Baden-Württemberg Nr. 25 +26 Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter.[3]
Bayern Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung.[4]
Brandenburg § 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter des Landes Brandenburg vom 19.1.2018.[5]
Bremen §§ 1, 4 Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung (FÄZuV) v. 10.9.2004.[6]
Hessen § 16 Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 14.2.2020.[7]
Mecklenburg-Vorpommern § 6 Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter.[8]
Rheinland-Pfalz § 13 Landesverordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FAZVO) v. 6.12.2002, zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.11.2019.[9]
Saarland Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzämter (FinÄZVO) vom 16.9.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.3.2020.[10]
Sachsen § 1 Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 14.10.2004[11], zuletzt geändert durch die Verordnung v. 25.10.2019.[12]
Sachsen-Anhalt § 2 Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden (FAZustV ST) v. 17.2.2014[13], zuletzt geändert durch Verordnung v. 27.7.2018.[14]
Thüringen § 10 Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Bezirke und Sitze der Finanzämter und zur Übertragung von Zuständigkeiten (Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – ThürFAZustVO -) v. 2.7.1998[15], zuletzt geändert durch Verordnung v. 7.11.2019.[16]

In den übrigen Bundesländern ist die Steuerfahndung Teil eines selbständigen FA, in dem die Bearbeitung des Steuerstrafrechts konzentriert ist.

 
Berlin § 2 Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung des Landes Berlin (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FÄZustVO) v. 11.12.2018.[17]
Hamburg Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter v. 28.10.1997[18], zuletzt geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Zuständigkeit der Finanzämter.[19]
Niedersachsen § 4 Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden (ZustVO-FinB) v. 14.12.2005, zuletzt geändert durch Verordnung v. 28.8.2019.[20]
Nordrhein-Westfalen §§ 24ff. Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung – FA-ZVO) v. 1.7.2013, zuletzt geändert durch Verordnung v. 17.12.2018.[21]
Schleswig-Holstein § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung – FÄZustVO) v. 6.6.2016[22], zuletzt geändert durch LVO v. 3.9.2019.[23]
 

Rz. 6a

Einige Bundesländer haben den Strafsachenbereich mittlerweile so organisiert, dass Steuerfahnder und Bearbeiter von Bußgeld- und Strafsachen in sog. zusammengefassten Sachgebieten unter der Leitung eines Sachgebietsleiters arbeiten, der die personelle und fachliche Verantwortung für beide Bereiche trägt.[24] Diese Organisation ist in der Lit. der Kritik ausgesetzt.[25]

Was zunächst die Fahndungsprüfer und die BuStra-Sachbearbeiter anbelangt, ist diese Organisation unproblematisch. Die Fahndungsprüfer bleiben "Beamte der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen" gem. § 404 AO, ihre Eigenschaft als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleibt klar zuordbar. Die BuStra-Sachbearbeiter nehmen nach wie vor eindeutig die Aufgaben der Finanzbehörde im selbstständigen Verfahren nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO wahr.

Fraglich ist hingegen, ob der Sachgebietsleiter des Einheitssachgebiets nach außen sowohl Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung als auch solche der Bußgeld- und Strafsachenstelle wahrnehmen kann. Bedenken an der Zulässigkeit dieses Nebeneinanders könnten sich daraus ergeben, dass nach allg. M. die Steuerfahndung keine verfahrensabschließenden Entscheidungen und keine gerichtlichen Anträge stellen kann.[26] So hat das LG Freiburg v. 16.7.1986, IV Qs 72/86, wistra 1987, 155 in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung die Unzuständigkeit des Leiters ein...

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