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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 393 Verhältnis des Strafverfahr ... / 4.2.2 Offenbaren durch den Steuerpflichtigen

Martin Klaproth
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Rz. 42

Durch das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO wird nur der mitwirkende Stpfl. gegen die Strafverfolgung geschützt, der die Tatsachen und Beweismittel der Finanzbehörde offenbart hat.[1] Offenbarungen des Bevollmächtigten[2] sind dem vertretenen Stpfl. zuzurechnen.[3] Entscheidend ist nur, dass der Bevollmächtigte unmittelbar auf Veranlassung des Stpfl. handelt.[4] Handelt ein Dritter als Auskunftsperson[5], auch wenn er vom Stpfl. zum Beweis benannt worden ist, so sind die erteilten Auskünfte nicht vom Stpfl. offenbart i. S. v. § 393 Abs. 2 AO.[6]

Dies gilt nicht, wenn der Dritte die Auskünfte in Unkenntnis eines Mitwirkungsverweigerungsrechts nach §§ 103, 104 AO erteilt hat, bzw. wenn ein zur Mitwirkung nach diesen Vorschriften nicht Verpflichteter seine eigenen steuerlichen Pflichten erfüllt hat und die so erlangten Erkenntnisse nunmehr gegen den Betroffenen verwendet werden sollen.[7]

 

Rz. 42a

Sind die Tatsachen oder Beweismittel dagegen nicht vom Stpfl. offenbart worden, sondern hat die Finanzbehörde auf andere Weise im Rahmen ihrer steuerlichen Ermittlungen oder durch Information von dritter Seite, auch z. B. durch Kontrollmitteilungen, Kenntnis erlangt und sind diese Kenntnisse in die Steuerakten des Stpfl. gelangt, so greift die Regelung des § 393 Abs. 2 AO nicht ein.[8]

 

Rz. 43

Das Offenbaren i. d. S. ist nicht nur der direkte Vortrag des Stpfl. Offenbart ist jede Information, die der Stpfl. selbst oder durch seinen Bevollmächtigten der Finanzbehörde gibt, vorlegt oder auf sonstige Weise zur Verfügung stellt.[9] Das Verwendungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO setzt nur voraus, dass der Stpfl. an der Beschaffung der Kenntnisse durch die Finanzbehörde in irgendeiner Weise beteiligt gewesen ist. Auch das Dulden der Einsichtnahme durch die Finanzbehörde in das vom Stpf...

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