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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 393 Verhältnis des Strafverfahr ... / 4.1 Normzweck

Martin Klaproth
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Rz. 35

Tatsachen oder Beweismittel dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 AO erfüllt sind "nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist" . Durch dieses verfassungsrechtlich erforderliche[1] Verbot soll der Stpfl. geschützt werden, der seine steuerlichen Mitwirkungspflichten teilweise korrekt erfüllt hat. Damit ist die Vorschrift letztlich eine besondere Ausprägung des Steuergeheimnisses.[2]

 

Rz. 35a

§ 393 Abs. 2 S. 1 AO verbietet seinem Wortlaut nach die Verwendung zur Verfolgung der nichtsteuerlichen Straftat. Der Regelungsinhalt der Vorschrift wird jedoch unterschiedlich verstanden, woraus sich dann auch unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben.

 

Rz. 35b

Aufgrund der gesetzlichen Formulierung wird angenommen, dass es sich um ein Verfolgungsverbot hinsichtlich der nichtsteuerlichen Straftat handelt, das ein Verfahrenshindernis begründet.[3] Wegen dieser Straftat darf also kein Strafverfahren eingeleitet werden. Ist dies jedoch schon geschehen, ist das Verfahren von Amts wegen einzustellen.

 

Rz. 35c

In der Rechtsprechung wird der Regelungsinhalt als "normales" strafrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der Tatsachen und Beweismittel gesehen und inhaltlich den sonstigen Verwertungsverboten der StPO gleichgestellt.[4] Dies hat zur Folge, dass regelmäßig nur die unmittelbar erlangten Informationen nicht verwendet werden dürfen.[5]

 

Rz. 35d

In der Literatur überwiegt – m. E. zutreffend – dagegen die Ansicht, dass im gesamten Verfahren ein Verwendungsverbot hinsichtlich dieser Tatsachen und Beweismittel für die Verfolgung besteht.[6] Es hindert die Strafverfolgungsorgane demgemäß an Ermittlungen zur nichtsteuerlichen Straftat. Insoweit enthält die Regelung praktisch ein Ermittlungsverbot.

 

Rz. 36

Dieses Verwendungsverbot ist ein Ausglei...

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