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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 390 Mehrfache Zuständigkeit

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt:

  • die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO ergeben kann;
  • die mehrfache sachliche Zuständigkeit nach § 387 AO, die sich vornehmlich daraus ergeben kann, dass die Straftat verschiedene Steuern betrifft, die von verschiedenen Finanzbehörden[2] verwaltet werden.

Aufgrund dieser mehrfach möglichen Zuständigkeit will § 390 AO aus Gründen der effektiven und zügigen Verfahrensführung die Zuständigkeit bei einer Strafverfolgungsbehörde bündeln.[3] § 390 AO gilt nur für die Zuständigkeit der Finanzbehörden. Ist eine Steuerstrafsache bei mehrfacher Zuständigkeit nach § 386 AO für alle in Betracht kommenden Finanzbehörden an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so gilt für diese die spezielle Zuständigkeitsregel des § 143 GVG. Ist die Strafsache nur in einem Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben, so kann diese die übrigen Fälle evozieren, sofern die anderen Finanzbehörden ihren Sitz in ihrem Bezirk haben. Ansonsten kann die Staatsanwaltschaft bei der für die andere Finanzbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft die Abgabe mit anschließender Evokation[4] nur anregen.

 

Rz. 2

Jede der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ist befugt und aufgrund des sich aus dem Legalitätsprinzip ergebenden Verfolgungszwangs[5] verpflichtet, die Ermittlungen zu führen. Derartige Doppelermittlungen liegen nicht im Interesse einer zügigen und sachgerechten Strafverfolgung und, wegen der vermeidbaren Belastungen, auch nicht im Interesse des Beschuldigten. § 390 AO schafft...

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