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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 379 Steuergefährdung / 2.17.2 Tauglicher Täter

Dr. Karsten Webel
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Rz. 130c

Verantwortlich für die Gewährung des vollständigen Datenzugriffs ist der Adressat der Anordnung i. S. d. § 379 Abs. 6 S. 1 AO und somit i. d. R. der Stpfl. als Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger. Selbiges gilt nach Ansicht des BFH hingegen nicht für Unterlagen und Daten, die "freiwillig", also über die gesetzliche Pflicht hinaus aufgezeichnet wurden, da diese nicht dem Datenzugriff unterliegen.[1] Neben den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, bei denen es sich zugleich auch um die Aufbewahrungspflichtigen handelt[2], sind auch die für sie handelnden Personen i. S. d. §§ 34, 35 AO zur Vorlage verpflichtet. Da die Aufbewahrungspflicht eine öffentlich-rechtliche Pflicht darstellt, kann sie hingegen nicht durch private Vereinbarungen abbedungen oder übertragen werden.[3]

 

Rz. 130d

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung geht hingegen auf den Rechtsnachfolger (z. B. den Erben) über und sie besteht im Fall der Unternehmensliquidation fort. Da die allgemeine Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fortbesteht, ist der Insolvenzverwalter zur Aufbewahrung und damit auch zur Vorlage verpflichtet, solange er das Unternehmen weiter betreibt oder abwickelt.[4] Den Erwerber im Fall der Betriebsveräußerung im Ganzen trifft hingegen keine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Veräußerung. Diese verbleibt beim Veräußerer. Übernimmt der Erwerber die Unterlagen, so wird er nicht selbst Träger der Aufbewahrungspflicht.[5]

[1] BFH v. 12.2.2020, X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045; vgl. auch Zugmaier/Nöcker, AO, 1. Aufl. 2022, § 147 AO Rz. 10.
[2] BFH v. 1.7.1987, I R 284–286/83, BFH/NV 1988, 12.
[3] Dißars, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor §§ 140–148 AO Rz. 17; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Rz. 32.
[4] ...

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