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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 9.2.1.1 Grundsatz

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 176

Der Regelstrafrahmen (s. § 369 AO Rz. 76) für die Einzelstrafe (s. Rz. 191) bei der Steuerhinterziehung geht von einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren aus. Die Freiheitsstrafe beträgt nach § 38 Abs. 2 StGB mindestens einen Monat. Im Fall der Gesamtstrafe (s. Rz. 194) darf die Freiheitsstrafe 15 Jahre nicht übersteigen[1].

Eine verhängte Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden (s. Rz. 199a; s. § 369 AO Rz. 78).

Dieser Strafrahmen kann gem. § 49 StGB um ein Viertel reduziert werden z. B.

  • beim Versuch (§ 23 Abs. 2 StGB; s. Rz. 137),
  • bei der Beihilfe (§ 27 Abs. 2 StGB; s. Rz. 30, 180).

Dieser Strafrahmen kann überschritten werden, wenn eine Gesamtstrafe zu bilden ist (s. Rz. 195).

 

Rz. 177

Anstelle der Freiheitsstrafe kann die Steuerhinterziehung auch mit einer Geldstrafe geahndet werden[2]. Die Geldstrafe wird nach § 40 Abs. 1 StGB in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und höchstens 360 Tagessätze, im Fall der Gesamtstrafe (s. Rz. 194) höchstens 720 Tagessätze[3].

Wird nur zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen verurteilt, so kann das Gericht nach § 59 StGB von der Strafe absehen und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen[4].

 

Rz. 178

Nach § 41 StGB kann die Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe geahndet werden, wenn sich der Täter bereichert oder zu bereichern versucht hat und die zusätzliche Verhängung auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angebracht ist. Die Bereicherung bzw. der Bereicherungsversuch wird bei der Steuerhinterziehung zu eigenem Vorteil regelmäßig gegeben sein, während bei der Steuerhinterziehung zugunsten Dritter (s. Rz. 18) diese Kombination regelmäßig ausscheiden dürfte. Allerdings liegt eine Bereicherun...

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