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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 3.2.1 Grundlagen

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 41

Strafgrund der Steuerhinterziehung ist der Verstoß gegen die steuerliche Wahrheitspflicht (s. Rz. 3, 37). Bestraft wird nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wer (s. Rz. 16) den Finanzbehörden oder anderen Behörden (s. Rz. 48, 49) über steuerlich erhebliche Tatsachen (s. Rz. 46) unrichtige oder unvollständige Angaben (s. Rz. 44, 45) macht.

Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO kann nur durch aktives Tun (s. Rz. 16) verwirklicht werden, nicht jedoch durch pflichtwidriges Unterlassen[1].

 

Rz. 42

Angaben i. d. S. sind Informationen über Tatsachen. Hierzu sind alle wahrnehmbaren äußeren oder inneren Umstände (s. zum Begriff § 88 AO Rz. 11) zu rechnen, die Merkmal oder Teil eines steuerlichen Tatbestands sind.

 

Rz. 42a

In den Steuererklärungen wird die Angabe über Tatsachen z. T. in Form geläufiger oder erläuterter Rechtsbegriffe verlangt. Der Erklärungspflichtige muss in diesen Fällen schon eine rechtliche Würdigung und Einordnung der eigentlichen Tatsachen vornehmen (s. Vor §§ 149–153 AO Rz. 9). In die Angabe der Tatsachen einfließende unzutreffende Rechtsansichten erfüllen den Tatbestand der Steuerhinterziehung dann, wenn sie nach allgemeiner, auch laienhafter Rechtsauffassung völlig unvertretbar erscheinen[2]. Der Stpfl. ist jedoch nicht gehindert, jede Rechtsauffassung zu vertreten, selbst wenn er weiß, dass die Finanzverwaltung oder die Finanzgerichtsbarkeit dieser Auffassung nicht folgen wird oder sie bei objektiver Betrachtung völlig absurd sein sollte; er muss der Finanzverwaltung nur durch entsprechende Hinweise in der ­Erklärung Gelegenheit geben, sich hiermit auseinanderzusetzen. Eine weitgehende Offenbarungspflicht wird nach der Rspr. für solche Sachverhalte angenommen, deren steuerrechtliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist, und wenn die vom Stpfl. ve...

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