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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 336 Erzwingung von Sicherheiten

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 336 AO enthält eine Sonderregelung für den Fall, dass die zu erzwingende Handlung des Pflichtigen in der Leistung von Sicherheiten besteht. Wie sich aus § 328 Abs. 1 S. 2 AO ergibt, hat § 336 AO für seinen Anwendungsbereich insoweit abschließenden Charakter, als die Leistung von Sicherheiten ausschließlich mit den in § 336 AO vorgesehenen Mitteln erzwungen werden kann. Die Anwendung anderer Zwangsmittel zu diesem Zweck ist ausgeschlossen[1].

Die Erzwingung der Sicherheitsleistung nach § 336 AO stellt eine besondere Form des unmittelbaren Zwangs i. S. d. § 331 AO dar[2]. Mit der Pfändung führt die Finanzbehörde die dem Pflichtigen obliegende Handlung – nämlich die Leistung von Sicherheiten – selbst aus. Da § 336 AO einen Spezialfall der Erzwingung einer Handlungspflicht betrifft, finden die §§ 328-335 AO auf die Erzwingung von Sicherheiten Anwendung, soweit § 336 AO keine speziellen Regelungen trifft[3].

[1] Ebenso Zöllner, in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 336 AO Rz. 5; Lemaire, in Kühn/v. Wedelstädt, AO/FGO, 20. Aufl. 2011, § 336 AO Rz. 1; Kruse, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 336 AO Rz. 2; a. A. Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 336 AO Rz. 2; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 3, der allerdings über § 328 Abs. 2 AO zum praktischen Anwendungsvorrang des § 336 AO gelangt.
[2] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 336 AO Rz. 2; Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 3.
[3] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 336 AO Rz. 3.

2 Verpflichtung zur Sicherheitsleistung

 

Rz. 2

Nach § 328 Abs. 1 S. 1 AO setzt auch die Erzwingung von Sicherheiten nach § 336 AO voraus, dass die Verpflichtung gegenüber dem Pflichtigen durch einen vollziehbaren Verwaltungsakt konkretisiert worden ist[1]. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sicherheitsleistung nach dem Inhalt des Verwaltungsakts eine erzwingbare Handlungspflicht und nic...

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