Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 328 Zwangsmittel / 5.2.1 Ermessensentscheidung

Dr. Hans-Joachim Horn
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 12

Wie sich aus der Verwendung des Worts "kann" in § 328 Abs. 1 S. 1 AO ergibt, liegt die Anwendung von Zwangsmitteln bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese hat darüber zu entscheiden, ob sie das Zwangsmittelverfahren überhaupt durchführen will (Handlungsermessen) und gegen welche von verschiedenen in Betracht kommenden Personen und mit welchen Mitteln sie vorgehen will (Auswahlermessen). Das Entschließungsermessen ist auf jeder Stufe des Zwangsmittelverfahrens auszuüben[1]. Dagegen wird das Auswahlermessen auf der Stufe der Androhung durch die Anordnungsverfügung und auf der Stufe der Festsetzung sowie des Vollzugs durch die Androhungsverfügung eingeschränkt[2].

Die Ausübung des Ermessens ist zu begründen[3], um die Überprüfung der Entscheidung auf Ermessensfehler i. S. d. § 102 FGO zu ermöglichen[4]. Fehlende Ausübung oder Begründung des Ermessens stellen einen Ermessensfehler in Form der Ermessensunterschreitung dar, der die Rechtswidrigkeit des Zwangsmittels zur Folge hat[5].

 

Rz. 13

Im Rahmen ihres Handlungsermessens hat die Finanzbehörde abzuwägen, ob die Anwendung von Zwangsmitteln überhaupt Aussicht auf Erfolg verspricht, ob die durchzusetzende Anordnung so gewichtig ist, dass sie die Anwendung von Zwangsmitteln rechtfertigt, und ob andere, weniger einschneidende und verwaltungsaufwendige Maßnahmen[6] zum selben Ziel führen[7]. Im Einzelfall kann auch die nachträglich erkannte Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts dazu Anlass geben, von der Durchführung eines Zwangsmittelverfahrens abzusehen[8].

Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erfolgsaussicht ist allerdings nur die die Durchführung eines von vornherein eindeutig aussichtslosen Zwangsmittelverfahrens ermessensfehlerhaft. Die Massearmut hebt die Steuererklärungspflicht des Insolvenzverwalters nicht auf und steht demgemäß der Anwendung von Zwangsmitteln nicht entgegen[9]. Dies gilt auch für die vermögenslose Körperschaft[10].

 

Rz. 14

Da die Anwendung von Zwangsmitteln nur gegenüber dem Adressaten des zu vollstreckenden Verwaltungsakts möglich ist, steht der Finanzbehörde ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Pflichtigen nur in den Fällen zu, in denen ein und dieselbe zu erzwingende Verpflichtung gegenüber mehreren Personen durch Verwaltungsakt konkretisiert wurde. Ist dies geschehen, ist eine nähere Begründung der Ermessensausübung insbesondere dann geboten, wenn die Finanzbehörde Zwangsmittel nur gegenüber einzelnen Pflichtigen anwenden will.

 

Rz. 15

Das Auswahlermessen hinsichtlich des Zwangsmittels wird zum einen durch den in § 328 Abs. 2 AO konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingeschränkt. Danach ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Außerdem muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

Zum anderen ergibt sich eine Einschränkung des Auswahlermessens aus den besonderen Vorschriften über einzelne Zwangsmittel. Die Ersatzvornahme nach § 330 AO ist nur bei vertretbaren Handlungen möglich, sodass ihre Anwendung zur Erzwingung von unvertretbaren Handlungen oder zur Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungspflichten ausgeschlossen ist. Unmittelbarer Zwang darf nach § 331 AO nur dann angewendet werden, wenn das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel führen oder untunlich sind.

Bei der Durchsetzung vertretbarer Handlungen, bei der alle drei Zwangsmittel in Betracht kommen, wird i. d. R. die Zwangsgeldfestsetzung als mildestes Mittel auszuwählen sein, weil die Ersatzvornahme häufig mit erheblichen Kosten verbunden und die Anwendung unmittelbaren Zwangs ohnehin nur als letztes Mittel zulässig ist[11]. Bei der Erzwingung von unvertretbaren Handlungen und bei der Durchsetzung von Duldungs- und Unterlassungspflichten geht das Zwangsgeld regelmäßig dem unmittelbaren Zwang vor[12].

Dementsprechend ist das Zwangsgeld das in der Praxis am häufigsten angewendete Zwangsmittel. Die Vollstreckung des Zwangsgeldanspruchs richtet sich nicht nach den §§ 328ff. AO, sondern nach den Vorschriften über die Vollstreckung wegen Geldforderungen[13].

Im Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds besteht unter den weiteren Voraussetzungen des § 334 AO die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft durch das Amtsgericht. Da die Anordnung von Haft für den Pflichtigen die am stärksten einschneidende Maßnahme ist, kommt sie regelmäßig erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten in Betracht.

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 328 AO Rz. 38.
[2] Vgl. Rz. 14f.
[3] § 121 Abs. 1 AO.
[4] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 328 AO Rz. 38; Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 328 AO Rz. 36; BFH v. 22.5.2001, VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369.
[5] BFH v. 15.9.1992, VII R 66/91, BFH/NV 1993, 76; BFH v. 13.2.1996, VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530.
[6] Z. B. die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtabgabe der Steuererklärung.
[7] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 328 AO Rz. 39...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 328 Zwangsmittel
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 328 Zwangsmittel

1 Regelungsinhalt  Rz. 1 § 328 AO regelt in Abs. 1, dass und mit welchen Zwangsmitteln Verwaltungsakte, die auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, durchgesetzt werden können und welche Behörde dafür zuständig ist. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren