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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 322 Verfahren / 2.6 Gegenstände, auf die sich die Hypothek, Schiffshypothek oder das Registerpfandrecht erstreckt

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 16

Die Vollstreckung in Gegenstände, auf die sich die Hypothek, Schiffshypothek oder das Registerpfandrecht erstreckt, ergibt sich aus § 322 Abs. 1 AO i. V. m. § 865 ZPO bzw. § 99 LuftFzG. Hiernach erstreckt sich die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen grundsätzlich auch auf die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt. Diese Gegenstände können, soweit sie Zubehör sind, nicht gepfändet werden. Im Übrigen unterliegen sie der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Weg der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.

2.6.1 Gegenstände der Hypothekenhaftung

 

Rz. 17

Die Hypothekenhaftung erstreckt sich nach den Bestimmungen des BGB im Einzelnen auf:

  • Erzeugnisse oder Bestandteile, die vom Grundstück getrennt worden sind.[1] Dies gilt nach §§ 1121, 1122 BGB indes nicht, wenn eine Enthaftung dieser Gegenstände eingetreten ist[2]; für die Pfändung von Früchten vgl. § 294 AO.
  • Zubehör des Grundstücks.[3] Dies sind nach den Bestimmungen des BGB bewegliche Sachen, die nicht Bestandteil der Sache sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu dieser in einem räumlichen Verhältnis stehen.[4] Entsprechendes gilt für Anwartschaftsrechte, die für Zubehörstücke bestehen. Wegen der Enthaftung des Zubehörs s. §§ 1121, 1122 BGB. Zur Zubehöreigenschaft von gewerblichem oder landwirtschaftlichem Inventar vgl. § 98 BGB.
  • Miet- und Pachtzinsforderungen[5]; bei diesen tritt Enthaftung nach § 1123 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit ein, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Beschlagnahme für den Hypothekengläubiger erfolgt ist.
  • Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen[6], also z. B. Reallasten.
  • Versicherungsforderungen.[7]
 

Rz. 18

Zu beachten ist hierbei, dass mit Ausnahme des Grundstückszubehörs, das nur der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt und nicht nach § 286 AO pfändbar ist[8], gem. § 865 Abs. 2 ZPO die übrigen Gegenstände zunächst der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen[9] unterliegen, solange nicht ihre Beschlagnahme im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.[10] Der Umfang der Beschlagnahmewirkung ist jedoch bei der Zwangsversteigerung und bei der Zwangsverwaltung unterschiedlich. Während bei der Zwangsverwaltung gem. § 148 ZVG durch die Beschlagnahme alle Gegenstände erfasst werden, die der Hypothekenhaftung unterliegen, erstreckt sich die Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung nicht auf die Miet- und Pachtzinsforderungen und nicht auf die Ansprüche aus wiederkehrenden Leistungen.[11] Diese bleiben also auch nach Beschlagnahme des Grundstücks pfändbar.[12] Ebenso erstreckt sich die Beschlagnahme nicht auf getrennte land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse des Grundstücks bzw. auf die Versicherungsforderung hinsichtlich dieser Gegenstände, es sei denn, diese werden Grundstückszubehör.

[1] § 1120 BGB.
[2] Palandt/Herrler, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1120 BGB Rz. 4ff.
[3] § 1120 BGB; §§ 97, 98 BGB.
[4] Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl. 2020, § 97 BGB Rz. 1ff.
[5] § 1123 BGB.
[6] § 1126 BGB.
[7] §§ 1127–1130 BGB.
[8] Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 322 Rz. 7.
[9] §§ 281–321 AO.
[10] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 865 ZPO Rz. 10.
[11] § 21 Abs. 2 ZVG.
[12] §§ 309, 321 AO.

2.6.2 Gegenstände der Schiffshypothekenhaftung

 

Rz. 19

Nach §§ 31, 32 SchiffsRG erstreckt sich die Schiffshypothek auch auf das Schiffszubehör und eine etwaige Versicherungsforderung. Auch hier gilt § 865 Abs. 2 ZPO.[1]

[1] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 42; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 322 AO Rz. 7f.

2.6.3 Umfang des Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen

 

Rz. 20

Nach §§ 31, 32 LuftRG erstreckt sich das Registerpfandrecht auf das Zubehör und eine etwaige Versicherungsforderung.[1]

[1] S. ferner § 68 LuftRG wegen der Ersatzteile; s. auch Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 43.

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