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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung ... / 2.1.4 Schadensersatz (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

Holger Kordt
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Rz. 37

Nicht unter die Regelung des § 31a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO fallen zivilrechtliche Leistungs- oder Erstattungsansprüche des Staates aus anderen Gründen.

Ein Schadensersatzanspruch stellt keinen Anspruch auf Rückgewähr von Leistungen aus öffentlichen Mitteln dar.[1] Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem JStG 2024[2] eine Nr. 3 in die Regelung zur Öffnung des Steuergeheimnisses nach § 31a Abs. 1 S. 1 AO eingefügt, die die Offenbarung geschützter Daten zur Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aufgrund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde, i. V. m. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO regelt. Damit wird es möglich, ausgezahlte Leistungen aus öffentlichen Mitteln unter den genannten Voraussetzungen auch dann zurückerhalten zu können, wenn diese rechtlich oder tatsächlich nicht oder nicht mehr vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden können.[3]

 

Rz. 38

Die Regelungsergänzung des Abs. 1 S. 1 um die Nr. 3 war sinnvoll und sachgerecht, um eine umfassende Wiedergutmachung bei unberechtigtem Leistungsbezug bei vergleichbarem Unwertgehalt sicherzustellen.[4] In Betracht kommen hier etwa Fälle, wie ein gegen ein aktuelles oder ehemaliges Organ einer Gesellschaft gerichteter Anspruch auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aufgrund derer eine unberechtigte Leistung aus öffentlichen Mitteln an die Gesellschaft oder deren Arbeitnehmer geleistet wurde, auf die sich der Rückgewähranspruch bezieht.

 

Rz. 39

Die Regelung setzt voraus, dass die Schaden verursachende unerlaubte Handlung vorsätzlich begangen wurde. Vorsatz ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, das zivilrechtlich Bestandteil des ...

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