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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen / 4.2 Pfändungen nach dem SGB (§§ 54, 55 SGB I)

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 59

§§ 54, 55 SGB I gewähren einen speziellen Pfändungsschutz für Sozialleistungsansprüche. § 54 Abs. 1 SGB I regelt dabei die Pfändbarkeit von Dienst- und Sachleistungen und § 54 Abs. 2–5 SGB I die von Geldleistungen. § 55 SGB I betrifft die Kontenpfändung. Ansprüche nach § 54 SGB I können z. B. Leistungen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, Leistungen für Schwerbehinderte, der gesetzlichen Krankenkassen, der Pflegeversicherung, Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung, Rentenversicherung, aber auch Kindergeld, Wohngeld sowie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sein.[1] Es können dabei im Rahmen der Bestimmungen des SGB nicht nur fällige, sondern auch zukünftige Sozialleistungen gepfändet werden. Die Vollstreckungsbehörde hat sich in einem solchen Fall an den im Zeitpunkt der Pfändung erkennbaren Umständen zu orientieren.[2]

[1] Klein/Werth, AO, 18. Aufl. 2024, § 319 Rz. 38ff.
[2] BFH v. 20.8.1991, VII R 86/90, BStBl II 1991, 869.

4.2.1 Dienst- und Sachleistungen (§ 54 Abs. 1 SGB I)

 

Rz. 60

§ 54 Abs. 1 SGB I normiert, dass sämtliche Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen unbedingt unpfändbar sind. Unter den Begriff der Dienst- und Sachleistung fallen dabei nur solche Dienst- und Sachleistungen, die nach §§ 3–10 SGB I gewährt werden und bereits beispielhaft genannt worden sind.[1]

[1] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 112.

4.2.2 Geldleistungen (§ 54 Abs. 2–5 SGB I)

 

Rz. 61

§ 54 Abs. 2–5 SGB I regelt den Pfändungsschutz für Ansprüche auf Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nach § 54 Abs. 2 SGB I nur gepfändet werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung hat die Vollstreckungsbehörde namentlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten, die Art des beizutreibenden Anspruchs sowie den Zweck der Geldleistungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Interessenabwägung können jedoch auch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden.[1]

 

Rz. 62

§ 54 Abs. 3–5 SGB I bestimmt den Pfändungsschutz für laufende Geldleistungen. Insoweit besteht gem. § 54 Abs. 3 SGB I eine unbedingte Unpfändbarkeit für Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, unter bestimmten Voraussetzungen für Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 MuSchG sowie für Geldleistungen, die gewährt werden, um einen Mehraufwand für Körper- und Gesundheitsschäden auszugleichen. Unter letztere Kategorie fallen z. B. Leistungen nach §§ 14, 15, 31 BVG und § 31 Abs. 3 Nr. 1 SchwerbehindertenG. Nicht erfasst sind hingegen Leistungen nach §§ 30, 32 BVG.[2]

 

Rz. 63

Gemäß § 54 Abs. 5 SGB I sind Geldleistungen für Kinder grundsätzlich ebenfalls unbedingt unpfändbar, es sei denn, dass wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes vollstreckt wird. Dies ist die Parallelvorschrift zu § 76 EStG. Da im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung jedoch eine Vollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen der Kinder ausscheidet, sind diese Geldleistungen für eine Vollstreckung nach § 319 AO ebenfalls unbedingt unpfändbar.[3]

 

Rz. 64

Für alle anderen Arten von Geldleistungen gilt nach § 54 Abs. 4 SGB I, dass diese nach den Vorschriften, die für die Pfändung von Arbeitseinkommen gelten, gepfändet werden können. Zu solchen Geldleistungen gehören z. B. Sozialplanabfindungen, Insolvenzausfallgeld, das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Vorruhestandsgeld, Wohngeld und Ansprüche auf Altersrente. Für diese Art von Geldleistungen gelten die Pfändungsvorschriften der §§ 850ff. ZPO.[4]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 106.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 108.
[3] Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 115.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 110.

4.2.3 Kontenpfändung (§ 55 SGB I)

 

Rz. 65

Gemäß § 55 SGB I sind Geldleistungen, die auf ein Konto des Schuldners überwiesen werden, innerhalb der ersten 14 Tage nach der Überweisung nicht pfändbar.[1] Dabei ist es ohne Bedeutung, was für eine Art von Geldleistung der Überweisung zugrunde liegt, solange es sich um Geldleistungen nach dem SGB handelt. Nach Ablauf der 14-Tage-Frist bestehen gem. § 55 Abs. 4 SGB I die allgemeinen Pfändungsbeschränkungen.[2] Grundsätzlich hat sich der Schuldner im Rahmen des § 55 SGB I bei jeder Pfändung gegen die Norm des § 55 SGB I erneut von sich aus um eine Freigabe der gepfändeten Beträge zu kümmern, auch wenn dies bei einer sich ständig wiederholenden Pfändung zu einem erheblichen Kosten- und Zeitaufwand führt. Im Fall einer besonderen Härte kommt nur das Ruhen des Vollzugs der Pfändung in Betracht.[3] Nach § 55 Abs. 5 SGB I sind bereits in der aktuellen Gesetzesfassung die Bestimmungen zum Pfändungsschutzkonto vorrangig zu berücksichtigen.[4]

 

Rz. 65a

Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde § 55 SGB I außer Kraft gesetzt.[5] Seit diesem Zeitpunkt entfällt damit der Pfändungsschutz nach den Bestimmungen des SGB I. Ein solcher ist dann ausschließlich über die Regelungen über das Pfändungsschutzkonto zu erreichen.[6]

[1] Hierzu allgemein Beermann, in HHSp, AO/FGO, § 319 AO Rz. 117a.
[2] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 319 AO Rz. 114.
[3] OLG Nürnberg v. 11.12.2000, 4 W...

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