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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 302 Wertpapiere

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Vorgängerbestimmung des § 302 AO war § 355 RAO.[1] Die entsprechende Regelung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 821 ZPO.[2] Weitergehende Ausführungen zur Verwertung gepfändeter Wertpapiere finden sich in Abschn. 37 VollstrA.[3] Inhaltlich trifft § 302 AO besondere Regelungen für die Verwertung von Wertpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben.[4] Damit wird den Besonderheiten dieser Art von Wertpapieren Rechnung getragen, die keine besondere Versteigerung erforderlich macht.[5] § 302 AO wird ergänzt durch § 303 AO, der die Umschreibung von Namenspapieren regelt.

[1] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 1.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 821 ZPO Rz. 1ff.
[3] BStBl I 1980, 112.
[4] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 302 AO Rz. 2f.
[5] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 2.

2 Wertpapiere

 

Rz. 2

Wertpapiere i. S. d. Bestimmung sind Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, dass sie selbst zum Träger des Rechts werden.[1] Ferner ist der Besitz am Papier zur Ausübung des Rechts erforderlich.[2] Solche Papiere werden grundsätzlich wie bewegliche Sachen behandelt.[3] Eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die indossablen Wertpapiere. Diese werden wie bewegliche Sachen gepfändet, aber nach § 312 AO wie Forderungen verwertet. Wertpapiere i. S. d. § 302 AO sind demnach grundsätzlich die Inhaberpapiere (z. B. Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen, Pfandbriefe), die kleinen Inhaberpapiere (Lotterielose, Theaterkarten und Fahrkarten) sowie die Orderpapiere.[4] § 302 AO gilt für diese Wertpapiere jedoch nur dann, wenn es einen Börsen- oder Marktpreis für sie gibt.[5]

[1] Ausführlich Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 302 AO Rz. 9ff.
[2] Grüneberg/Herrler, BGB, 84. Aufl. 2026, § 854 BGB Rz. 2ff.
[3] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 3...

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