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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 8.1.11 Zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)

Holger Kordt
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Rz. 113

Beim Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist ein Offenbaren bzw. eine Verwertung geschützter Daten ebenfalls zulässig.[1] Eine Begriffsbestimmung für das zwingende öffentliche Interesse ist in der AO wiederum nicht enthalten. Die Unsicherheit bei der Auslegung dieses Begriffs, der schon seit langem während der Geltungsdauer der RAO erhebliche Schwierigkeiten bereitete und großen Schwankungen unterlag, bleibt daher aufrechterhalten. Der Begriff "zwingend" und die im Gesetz genannten Beispiele verdeutlichen jedoch hinreichend, dass an ein "zwingendes" öffentliches Interesse erhebliche Anforderungen zu stellen sind.[2] Der Gesetzgeber hat allerdings in den Buchst. a–c des Abs. 4 Nr. 5 beispielhaft wichtige Fälle aufgezählt, bei denen ein zwingendes öffentliches Interesse "namentlich" besteht. Mit der Anpassung des § 30 AO an die DSGVO[3] hat der Gesetzgeber diese Fallbeispiele deutlich erweitert (s. dazu im Einzelnen Rz. 114 ff.). Diese Fälle müssen bei der Einstufung aller anderen, nicht besonders angesprochenen Fälle als Richtschnur herangezogen werden.[4] Ein zwingendes öffentliches Interesse ist danach über den Kreis der im Gesetz aufgeführten Fälle hinaus nur dann gegeben, wenn das Offenbaren zur Abwehr einer schweren Gefahr für das allgemeine Wohl notwendig ist. Die Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses ist aus verfassungsrechtlichen Gründen sehr restriktiv auszulegen[5], um dem Grundsatz der Normenklarheit und der Vorhersehbarkeit noch zu genügen. Vgl. zur Mitteilung zum Zweck der Gewerbeuntersagung Rz. 125.

Zur Auslegung des zwingenden öffentlichen Interesses bei Deliktsverwirklichungen – insbesondere bei Amtsträgern – siehe Rz. 85 und 86, sowie Rz. 126 und 126a. Weniger gewichtige öffentliche Interessen als die nach Buchst. a–c reich...

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