1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Bedeutung
Rz. 1
§ 269 AO trifft nähere Regelungen zum Aufteilungsantrag. Abs. 1 bestimmt, bei welcher Behörde und in welcher Form der Antrag zu stellen ist. Abs. 2 legt in S. 1 und 2 die zeitlichen Grenzen für die Antragstellung fest und bestimmt in S. 3 den notwendigen Inhalt des Aufteilungsantrags.
1.2 Anwendungsbereich
Rz. 2
§ 269 AO gilt sowohl für Anträge auf Aufteilung der veranlagten Steuer als auch für solche auf Aufteilung von Vorauszahlungen und Steuernachforderungen.
1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 3
§ 269 AO regelt lediglich die Anforderungen an Form und Inhalt sowie die zeitlichen Grenzen der Antragstellung, während sich das Antragserfordernis als solches aus § 268 AO ergibt.
2 Adressat und Form des Antrags (Abs. 1)
2.1 Adressat des Antrags
Rz. 4
Der Antrag ist nach § 269 Abs. 1 AO bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen FA zu stellen.
Die Vorschrift weist die Aufteilung damit ausdrücklich dem Besteuerungsverfahren zu. Daraus folgt, dass eventuell bestehende Sonderzuständigkeiten für die Erhebung oder die Vollstreckung (z. B. Einrichtung eines besonderen Vollstreckungsfinanzamts) unbeachtlich sind. Bei einer Vollstreckung durch ein im Weg der Amtshilfe ersuchtes FA ist nicht dieses für die Entgegennahme des Antrags zuständig, sondern das ersuchende FA, wenn es zugleich für die Steuern zuständig ist.
Da sich die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung zwischen der Steuerfestsetzung und der Stellung des Aufteilungsantrags geändert haben kann, ist das für die Entgegennahme des Antrags zuständige FA nicht notwendigerweise dasjenige, das die aufzuteilende Steuer festgesetzt hat. Sind im Zeitpunkt der Antragstellung verschiedene FÄ für die Besteuerung der einzelnen Gesamtschuldner zuständig, ergeben sich daraus auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Entgegennahme des Antrags.
Hinsichtlich der Zuständigkeit...