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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 252 Vollstreckungsgläubiger

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

§ 252 AO, der zu Zeiten der Geltung der RAO keine direkte Entsprechung hatte, bestimmt, welche Körperschaft als Vollstreckungsgläubigerin im Vollstreckungsverfahren nach der AO zu sehen ist.[1] Eine entsprechende Regelung gibt es für das zivilprozessuale Vollstreckungsverfahren nicht, ist aber auch nicht erforderlich, da sich der Sinn der Bestimmung allein aus den Besonderheiten des Vollstreckungsverfahrens nach der AO erklärt. Für das Erhebungsverfahren trifft § 226 Abs. 4 AO allerdings eine Regelung, die ähnlich ausgestaltet ist.[2] Begründet wurde die Schaffung des § 252 AO im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens damit, dass hierdurch das Vollstreckungsverfahren in den Fällen erleichtert werden solle, in denen der Steueranspruch mehreren Körperschaften zusteht.[3] Die Zugehörigkeit einer Vollstreckungsbehörde zu einer Körperschaft richtet sich dabei nach dem FVG.

[1] Zur Historie Jatzke, in HHSp, AO/FGO, § 252 AO Rz. 1ff.; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 252 Rz. 1.
[2] Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 226 AO Rz. 4; Klein/Werth, AO, 17. Aufl. 2023, § 252 Rz. 3.
[3] BT-Drs. VI/11982, 175.

2 Begriff des Vollstreckungsgläubigers

 

Rz. 2

§ 252 AO fingiert nach seinem Wortlaut als Vollstreckungsgläubigerin stets die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört. Dies bedeutet, dass für Zwecke der Vollstreckung die Körperschaft Vollstreckungsgläubigerin ist, der auch die Vollstreckungsbehörde angehört. Die Fiktion des § 252 AO gilt damit explizit ausschließlich für das Vollstreckungsrecht und hat keine Auswirkungen auf die materiell-rechtliche Gläubigerstellung.[1] Die Beschränkung auf das Vollstreckungsrecht zeigt sich insbesondere hinsichtlich etwaiger Pfandrechte. Diese stehen materiell-rechtlich der Körperschaft zu, deren Anspruch vollstreckt wird.[2]

 

Rz. 3

Die Begründung der fiktiven Gläu...

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Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

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