Rz. 1
§ 242 AO regelt die rechtlichen Folgen der Hinterlegung von Zahlungsmitteln i. S. d. § 241 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Regelung ähnelt inhaltlich § 233 BGB, unterscheidet sich jedoch hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs: Während § 233 BGB zivilrechtliche Sicherheiten betrifft, bezieht sich § 242 AO auf ein öffentlich-rechtliches Hinterlegungsverhältnis zwischen dem Stpfl. und der Finanzverwaltung.
In den persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sowohl Stpfl. als auch die Finanzverwaltung.
Rz. 2
Zuständig für die Entgegennahme hinterlegter Zahlungsmittel sind – sofern keine besonderen Ausnahmeregelungen bestehen – die Hauptzollämter, soweit die Verwaltung der betreffenden Steuer der Bundesfinanzverwaltung obliegt. In allen anderen Fällen sind die FÄ zuständig.
Rz. 3
Die hinterlegten Zahlungsmittel gehen unabhängig von der Verfügungsberechtigung des Hinterlegers in das Eigentum der verwaltenden Körperschaft über. Mit der Hinterlegung wird ein öffentlich-rechtliches Hinterlegungsverhältnis zwischen dem Hinterleger und der Hinterlegungsstelle begründet. Der Hinterleger erwirbt daraus einen Anspruch auf Rückzahlung der hinterlegten Zahlungsmittel. Zugleich erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, gem. § 242 Satz 3 AO ein Pfandrecht an eben diesem Rückzahlungsanspruch. Auf dieses Pfandrecht sind die Vorschriften des § 1257 BGB i. V. m. §§ 1273ff. BGB anwendbar. Solange das Pfandrecht besteht, ist der Rückzahlungsanspruch des Hinterlegers nicht durchsetzbar.
Das Pfandrecht dient dem Zweck, den hinterlegten Betrag – insbesondere im Insolvenzverfahren – vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Wird über das Vermögen des hinterlegenden Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, steht der Körperschaft, zu deren Gunste...