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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 240 Säumniszuschläge / 2.2.2 Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 17

Nach Abs. 1 S. 3 ist eine Säumnis frühestens ab Festsetzung oder Anmeldung der Steuer gegeben. Steuern werden grundsätzlich durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1) oder angemeldet. Dabei wird eine Steuerfestsetzung mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids wirksam (§ 124 Abs. 1 S. 1, § 122). Entsprechend bedarf es bei einer Änderung des Steuerbescheides eines Wirksamwerdens des Änderungsbescheids nach § 124 Abs. 1 S. 1[1]. Die Steueranmeldung (qualifizierte Steuererklärung nach § 150 Abs. 1 S. 2) steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 S. 1). Sie wird mit ihrem Eingang beim FA wirksam (vgl. § 168 Rz. 1a).

Meldet z. B. ein Arbeitgeber entgegen § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG die einzubehaltende LSt nicht an, so tritt hinsichtlich der auch nicht abgeführten LSt keine Fälligkeit und bei ihrer Nichtzahlung keine Säumnis ein. Erst wenn die Anmeldung nachgeholt oder die LSt durch die Finanzbehörde festgesetzt wird, tritt Säumnis ein, und zwar nicht zum eigentlichen gesetzlichen Fälligkeitstag, sondern sofort nach Bekanntgabe der Festsetzung oder nach dem letzten Tag der von der Finanzbehörde gesetzten Frist, wenn die LSt nicht gezahlt wird[2]. Die Schonfrist nach Abs. 3 (vgl. Rz. 44) ist allerdings auch für diese Fälle zu beachten. Auch für die USt-Voranmeldung gilt diese Regelung. § 240 Abs. 1 S. 3 enthält eine Sonderregelung für den Beginn der Säumnis, der insoweit von dem Ablauf des Fälligkeitstags abweichen kann. Frühestens mit dem Ablauf des in der Festsetzung der Vorauszahlungen angegebenen Zahlungstags kann Säumnis gegeben sein.

 

Rz. 18

Beim Verspätungszuschlag sieht das Gesetz keine Schonfrist vor. Die Verwaltung hatte in der Vergangenheit dennoch grundsätzlich eine Schonfrist von fünf Tagen für die verspätete Abgabe ...

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