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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 240 Säumniszuschläge / 1.1 Wesen des Säumniszuschlags

Prof. Dr. Bernhard Schwarz †
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Rz. 1

Der Säumniszuschlag ist ein dem Steuerrecht eigenes Druck- und Zwangsmittel besonderer Art, das den Stpfl. (ausschließlich Haftenden; vgl. Rz. 10) bzw. Steuerzahlungspflichtigen zu pünktlicher Steuerzahlung anhalten soll[1]. Er soll damit Zahlungsansprüche des Fiskus durchsetzen helfen. Weiterhin soll der Säumniszuschlag die Aufwendungen abgelten, die der Verwaltung durch die nicht fristgemäße Zahlung der fälligen Steuer entstehen[2]. Schließlich verfolgt die Vorschrift über den Säumniszuschlag das Ziel, vom Stpfl. eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten[3]. Das bedeutet allerdings trotz der engen Anlehnung an die fällige Steuer noch keine Sonderform des Zinses oder Zinsersatzes[4]. Entgegen der Auffassung in BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956; s. auch BFH v. 25.2.1997, VII R 15/96, BStBl II 1998, 2 ist — anders als beim Zins — auch keine Akzessorietät zur Hauptschuld gegeben, wie die Regelung des Abs. 1 S. 4 über das Bestehenbleiben bei Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung bzw. bei ihrer Berichtigung nach § 129 zeigt. Daher steht auch das Aufkommen aus den Säumniszuschlägen nach § 3 Abs. 4 S. 2 der verwaltenden Körperschaft und nicht der jeweils steuerberechtigten Körperschaft zu.

Wenn der BFH sich für seine Auffassung darauf stützt, dass der Gesetzgeber in der rechtlichen Konstruktion nicht von dem abweicht, was vor der AO im StSäumG geregelt war, so ist dies als Argumentation nicht tragfähig. Am Charakter des Säumniszuschlags sollte in der Tat nichts geändert werden. Bis zu BFH v. 8.12.1975, GrS 1/71, BStBl II 1976, 262 wurde allerdings allgemein vom Fehlen einer Akzessorietät ausgegangen. Wegen der beim Großen Senat damals anhängigen Frage, ob bei einer Herabsetzung der Steuer auch der Säumniszuschlag anzupassen sei, ist zur Klarstellung in den Sitzungen des BT-Unterausschusses AO-Reform v. 2.6.1975 bzw. des BT-Finanzausschusses v. 4.6.1975 die jetzt geltende zusätzliche Regelung des § 240 Abs. 1 S. 4 beschlossen worden (BT, 7. Wahlperiode, 7. Ausschuss — 733 — 2450 — Protokoll Nr. 23 bzw. 78). Damit sollte das Fehlen der Akzessorietät klargestellt und bestätigt werden.

Entgegen der Auffassung des BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956 ergibt die Bezeichnung des Säumniszuschlags als steuerliche Nebenleistung ebenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer Akzessorietät[5]. Der Begriff der steuerlichen Nebenleistungen ist ausschließlich aus gesetzestechnischen Gründen als Zusammenfassung verschiedenartiger Geldleistungen geschaffen worden, um nicht an zahlreichen Stellen der AO jeweils eine längere Aufzählung der einzelnen Leistungen anbringen zu müssen (z. B. in §§ 37, 46, 233). Einen materiellen Inhalt hat der Begriff nicht. Kein Ausfluss einer Akzessorietät ist es, wenn als Folgewirkung der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids auch die Vollziehung” verwirkter Säumniszuschläge auszusetzen ist[6].

 

Rz. 2

Ein Verschulden ist für die Verwirkung des Säumniszuschlags nicht erforderlich[7]. Trotz des Druckmittelcharakters geht der geschuldete Säumniszuschlag als steuerliche Nebenleistung und damit als Schuld aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Erben über. Er kann ohne Widerspruch gegen die Wertungen des Gesetzgebers beim Erben erhoben werden. Nur unter besonderen Umständen ist ein Billigkeitserlass angemessen[8].

 

Rz. 3

Der Säumniszuschlag ist keine öffentliche Abgabe i. S. d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, für die im Rechtsbehelfsverfahren nach der VwGO die sonst regelmäßig gegebene aufschiebende Wirkung entfällt[9].

[1] Vgl. BFH v. 8.12.1975, GrS 1/71, BStBl II 1976, 262; BFH v. 29.8.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906; BFH v. 16.7.1997, XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9.
[2] BFH v. 24.3.1992, VII R 39/91, BStBl II 1992, 956; BFH v. 16.7.1997, XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9; BFH v. 27.9.2001, X R 134/98, BStBl II 2002, 176.
[3] BFH v. 16.7.1997, XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9.
[4] A. A. BFH v. 29.8.1991, V R 78/86, BStBl II 1991, 906.
[5] Ebenso anscheinend auch BFH v. 23.11.1993, IX R 28/89, BFH/NV 1994, 687.
[6] Vgl. dazu BFH v. 18.9.2002, IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187 m. w. N..
[7] BFH v. 8.12.1975, GrS 1/71, BStBl II 1976, 262; BFH v. 17.7.1985, I R 172/79, BStBl II 1986, 122.
[8] Vgl. BFH v. 22.1.1993, III R 92/89, BFH/NV 1993, 455; BFH v. 16.7.1997, XI R 32/96, BFH/NV 1998, 9.
[9] Wie hier OVG Koblenz v. 15.7.1986, 12 B 79/86, NVwZ 1987, 63; a. A. OVG Bremen v. 27.1.1986, 1 B 65/85, NVwZ 1987, 65; Höllig, in Koch/Scholtz, AO, § 240 Rz. 2.

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