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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der V ... / 7 Entsprechende Geltung für festgesetzte Haftungsanspüche (Abs. 6)

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 52

Durch das Wachstumschancengesetz[1] wurde § 237 Abs. 6 AO eingefügt, der für Ansprüche nach dem 31.12.2024 gilt.[2] Durch diese Neuregelung werden gelten § 237 Abs. 1 bis 5 AO auch für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen bezieht.

 

Rz. 53

Mit § 237 Abs. 6 AO wird der Anwendungsbereich des § 237 AO (Aussetzungszinsen) auf von der Vollziehung ausgesetzte Haftungsansprüche[3]ausgeweitet, soweit der Haftung eine Steuerforderung oder die Rückforderung einer Steuervergütung zugrunde liegen. § 237 AO gleicht den Zinsnachteil der Finanzverwaltung als Steuergläubiger und den Zinsvorteil des Stpfl. bei der Aussetzung der Vollziehung im außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren aus, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat.

Damit sind auch bei endgültig erfolgloser Anfechtung von Haftungsbescheiden – nicht anders als bei der Vollziehung ausgesetzter Steuerbescheide – Aussetzungszinsen zu zahlen, soweit die Vollziehung des Haftungsbescheids ausgesetzt wurde. Hierdurch wird ein Gleichklang mit von der Vollziehung ausgesetzten Steuerbescheiden hergestellt. Mit der Ergänzung des § 237 AO wird eine Empfehlung des Bundesrechnungshofs[4] umgesetzt und zugleich eine Gleichstellung mit § 234 AO erreicht. Die Gestaltungsmöglichkeit über § 234 AO wird mit der Neuregelung unterbunden.

 

Rz. 54

Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wie das Verhältnis der Zinsen bei mehreren Haftungsschuldnern zu regeln ist, bedarf es nicht. Die Zinsen können auch bei mehreren Haftungsschuldnern nur einmal gefordert werden. Ggf. sind die Hauptschuld und die nach § 237 AO zu zahlenden Zinsen gem. §§ 268ff. AO aufzuteilen; es gilt auch § 276 Abs. 6 AO.

Rz. 55 – 58 einstweilen frei

[1] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, BGBl I 2024 Nr. 108 v. 27.3.2024, Art. 13 Nr. 16; vgl. dazu auch Rz. 3.
[2] BGBl I 2024, Nr. 108, Art. 15 Nr. 2, Art. 97 § 15 Abs. 17 EGAO.
[3] Vgl. § 191 AO.
[4] BWV 2021 Nr. 37 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.

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