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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 233a Verzinsung von Steuernachf ... / 9 Billigkeitsmaßnahmen (Abs. 8)

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 134

Durch das 2. AOÄndG[1] hat der Gesetzgeber nunmehr durch § 233a Abs. 8 AO die bislang nur in der AEAO zu § 233a Nr. 70.1 (in der Fassung bis 2.11.2022) enthaltene Billigkeitsregelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund "freiwilliger" Zahlungen gesetzlich verankert. Die Regelung gilt auch für Verzinsung der von den Gemeinden verwalteten Gewerbesteuer.

 

Rz. 135

Nach § 233a Abs. 8 S. 1 AO sind Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Stpfl. (Nachzahlungszinsen) nicht zu erheben oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörden diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. § 233a Abs. 8 S. 2 AO enthält eine Parallelregelung für die Berechnung der nicht zu erhebenden Nachzahlungszinsen. Nach Abs. 8 S. 3 mindert sich der Zinsverzicht rückwirkend, wenn die zugrundeliegende Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach Maßgabe des § 233a Abs. 5 AO zugunsten des Stpfl. geändert wird. Diese Regelung dient der Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung und entspricht der bisherigen Praxis. § 233 Abs. 5 S .4 AO stellt klar, dass eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus anderen Gründen nach Maßgabe der §§ 163 und 227 AO zulässig bleibt.[2]

[1] Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnun, BGBl I 2022, 1142.
[2] BT-Drs. 157/22, 18f.

9.1 Freiwillige Zahlungen (§ 233a Abs. 8 S. 1 bis 3 AO)

 

Rz. 136

Die Annahme freiwilliger Zahlungen und vergleichbarer Leistungen steht nach Auffassung des Gesetzgebers[1] wie bisher im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, im Falle der Verwaltung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Damit soll verhindert werden, das...

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