Rz. 85
Die Grundlage der Verzinsung ist das Prinzip der (eingeschränkten) Sollverzinsung. Für die Zinsberechnung bleiben – anders als bei der Ist-Verzinsung – die tatsächlichen Zahlungsvorgänge unberücksichtigt (vgl. schon Rz. 9). § 233a Abs. 3 AO bezieht sich nur auf die erstmalige Festsetzung der Steuer. Dies kann die endgültige, vorläufige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgende Steuerfestsetzung sein.
Rz. 86
Der Unterschiedsbetrag ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende KSt und die Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Soll) und der zuletzt festgesetzten Steuer (Vorsoll).
Die Änderung der Zinsfestsetzung wegen geänderter Festsetzung bestimmt sich nach § 233a Abs. 5 AO (hierzu näher Rz. 108ff.). Zu § 233a Abs. 2a und Abs. 7 AO vgl. Rz. 65ff.
Rz. 87
Die festgesetzte Steuer ist der durch den Steuerbescheid konkretisierte Steueranspruch des Veranlagungszeitraums. Der Steuerbescheid muss wirksam sein. Erfasst sind sowohl endgültige, vorläufige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung konkretisierte Steuerbescheide einschl. der Jahres-Steueranmeldung nach § 168 AO.
Rz. 88
Anzurechnende Steuerabzugsbeträge sind die nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 EStG erhobene ESt. Das betrifft die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Bauabzugssteuer und ausnahmsweise der Steuerabzug der beschränkt Stpfl. Abzugsbeträge mit Abgeltungswirkung bleiben unberücksichtigt.
Rz. 89
Festgesetzte Vorauszahlungen sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags abzuziehen, soweit sie bis zum Beginn des Zinslaufs wirksam festgesetzt sind. Das sind die Vorauszahlungen auf die EStG, die KSt, die GewSt und die frühere VSt. Bei der USt kommt es auf die angemeldeten Beträge an. Für di...