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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 232 Wirkung der Verjährung / 2 Wirkung der Verjährung

Holger Kordt
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Rz. 2

Während § 214 Abs. 1 BGB bürgerlich-rechtlich dem Schuldner (nur) ein Recht zur Leistungsverweigerung einräumt, führt der Ablauf der Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis zum Erlöschen der Ansprüche. Das trotz der Verjährung Geleistete kann, anders als im Zivilrecht nach § 214 Abs. 2 BGB, nach § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden. Nach Eintritt der Verjährung ist weder eine Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen oder Vorauszahlungen noch eine Aufrechnung mehr möglich.[1] Während nach § 215 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufrechnung auch nach Eintritt der Verjährung möglich bleibt, ist die steuerverfahrensrechtliche Regelung zur Zahlungsverjährung[2] also auch insoweit strenger.[3]

 

Rz. 3

Beträge, die der Stpfl. nach Eintritt der Zahlungsverjährung gezahlt hat, kann er, da die Zahlung zu diesem Zeitpunkt bereits ohne rechtlichen Grund erfolgte, nach § 37 Abs. 2 AO zurückfordern.[4]

 

Rz. 4

Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu beachten; einer Geltendmachung (Einrede) bedarf es nicht. Weder der Stpfl. noch die Finanzbehörde können auf die Wirkungen der Verjährung verzichten. Da die Verjährung zum Erlöschen der Ansprüche führt, steht ihre Berücksichtigung nicht zur Disposition der Beteiligten.[5]

 

Rz. 5

Grundsätzlich ist die Verjährung für jeden Anspruch gesondert zu beurteilen. Ansprüche gegen einen Gesamtschuldner verjähren daher getrennt von den Ansprüchen gegen den anderen Gesamtschuldner, steuerliche Nebenleistungen[6] verjähren getrennt von der Hauptleistung.[7] Hiervon macht § 232 AO allerdings eine Ausnahme; mit Verjährung des Hauptanspruchs verjähren auch die hiervon abhängigen Zinsen. Insoweit hat § 232 AO eine gegenüber der Grundregel des § 47 AO eigenständige regelnde Bedeutung.[8]

Zinsansprüche können daher früher verjähren als der Hauptanspruch, etwa weil hinsichtlich des Hauptanspruchs eine Hemmung eingetreten ist, hinsichtlich des Zinsanspruchs dagegen nicht. Der Zinsanspruch kann aber nicht später verjähren als der Hauptanspruch. Sie erlöschen vielmehr (spätestens) mit dem Hauptanspruch, auch wenn die für sie laufende Verjährungsfrist (eigentlich) noch nicht abgelaufen ist.[9]

Rz. 6 einstweilen frei

[1] BFH v. 12.2.2008, VII R 33/06, BStBl II 2008, 504; BFH v. 27.10.2009, VII R 51/08, BStBl II 2010, 382 Rz. 34; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 232 AO Rz. 2; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 232 AO Rz. 2; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 232 AO Rz. 2; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 232 Rz. 1.
[2] Vgl. § 226 Abs. 2 AO.
[3] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 232 AO Rz. 3; Günther, AO-StB 2022, 21, 25.
[4] Günther, AO-StB 2022, 21, 25.
[5] BFH v. 7.2.2002, VII R 33/01, BStBl II 2002, 447; Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 232 AO Rz. 3; Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 232 AO Rz. 2, 5; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 232 Rz. 1.
[6] § 3 AO.
[7] Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 228 AO Rz. 13 m. w. N.
[8] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 232 AO Rz. 1; Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 232 AO Rz. 1; Koenig/Klüger, AO, 4. Aufl. 2021, § 232 Rz. 1
[9] Kögel, in Gosch, AO/FGO, § 232 AO Rz. 3.

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