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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 231 Unterbrechung der Verjährung / 3.2 Dauer bei den einzelnen Tatbeständen des Abs. 1 S. 1 (Abs. 2 S. 1)

Holger Kordt
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Rz. 80

Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Nr. 1[1] dauert die Unterbrechung so lange, bis die Zeit abgelaufen ist, für die diese Maßnahmen verfügt worden sind.[2] Ist keine Frist gesetzt, endet die Unterbrechung mit der späteren Beendigung, also i. d. R. mit Rücknahme oder Widerruf der Maßnahme.[3] Ist die Vollziehung des Grundlagenbescheids und des Folgebescheids ausgesetzt, endet die Unterbrechung erst mit Beendigung der Aussetzung des Folgebescheids, nicht des Grundlagenbescheids.[4]

 

Rz. 81

Bei dem Unterbrechungstatbestand des Abs. 1 Nr. 2[5] dauert die Anlaufhemmung solange, wie die Sicherheit besteht.[6] Die neue Verjährungsfrist beginnt daher erst mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem die Sicherheit erloschen ist, also nach deren Rückgabe oder Verwertung. Voraussetzung ist, dass die gesamte Sicherheit für den jeweiligen Steueranspruch erlischt. Das Erlöschen nur eines Teils der Sicherheit führt nicht zum Beginn der neuen Verjährungsfrist und damit auch nicht zu einer Teilverjährung des Anspruchs.

 

Rz. 82

Bei dem Unterbrechungstatbestand des Abs. 1 Nr. 3[7] dauert die Anlaufhemmung der neuen Verjährungsfrist bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung.[8] Die Unterbrechung endet daher mit Verwertung des Pfandobjekts oder mit seiner Freigabe durch Aufhebung der Pfändung.[9] Sind für eine Forderung mehrere Befriedigungsrechte durch Vollstreckungsmaßnahmen entstanden, endet die Anlaufhemmung für die neue Verjährungsfrist erst mit dem Erlöschen des letzten Befriedigungsrechts.[10] Deckt das Befriedigungsrecht nicht die ganze Steuerforderung ab, endet die Anlaufhemmung trotzdem für die ganze Steuerforderung nicht; es tritt also keine Teilverjährung ein. Bei Zwangsverwaltung dauert die Unterbrechung so l...

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